Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern wird nur das sog. bereinigte Nettoeinkommen herangezogen, dieses errechnet sich wie folgt: Verfügbares Einkommen minus Belastungen (Schulden, Versicherung..). Wie hoch das tatsächliche bereinigte Nettoeinkommen ist, hängt vom Einzelfall ab. Nicht antastbar für Unterhaltsleistungen ist der sog. Selbstbehalt, dieser beträgt 1150 Euro (Bundesgerichtshof, AZ: XII ZR 69/01
- Urteil vom 14. Januar 2004). D.h. dieser bereinigte Selbstbehalt ist unantastbar.
Sollte also Ihre Schwägerin über eine geringere Rente verfügen, so muss Sie keinen Unterhalt leisten.
Im Übrigen wird nicht zur Unterhaltsberechnung das Vermögen herangezogen, wie z.B. Aktien, Eigentum oder eine Lebensversicherung. Folglich darf Ihre Schwägerin nicht gezwungen werden, Ihre Lebensversicherung für mögliche Unterhaltszahlungen aufzulösen. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen klar gestellt, dass die angesparte Altersvorsorge nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden muss.
Abschließend ist festzuhalten, dass Ihre Schwägerin nur dann unterhaltspflichtig wäre, wenn Ihr Einkommen über dem Selbstbehalt liegen sollte.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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