Vater 87 erhält Sozialhilfe, wann muss tochter zahlen

10. August 2005 16:59 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


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Mein Schwiegevater- 87 Jahre - braucht mehr häusliche Pflege.
Der Pflegedienst hat die Altenhilfe gefragt und diese haben
einen Zuschuß bewilligt - ca. 850,00 für den Pflegedienst sowie
ca. 200,00 für mein Schwiegevater direkt.
Nun hat das Sozialamt/Altenhilfe die Tochter (meine Schwägerin) Formulare zugeschickt, woraus wir entnehmen, dass sie zur Zahlung herangezogen werden woll. Es wird da neben Einkommen auch nach Kapital und Lebensversicherungen gefragt.
Können Sie mir sagen, wie die Einkommens- und Kapitalgrenzen
sind. Wird die Lebensversicherung von Angehörigen überhaupt
angerechnet?
Die Tochter ist 58 Jahre, Frührentnerin und hat einen arbeitslosen, zu 50 % behinderten, 20-jährigen Sohn.
mfg
Lydia

10. August 2005 | 17:24

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern wird nur das sog. bereinigte Nettoeinkommen herangezogen, dieses errechnet sich wie folgt: Verfügbares Einkommen minus Belastungen (Schulden, Versicherung..). Wie hoch das tatsächliche bereinigte Nettoeinkommen ist, hängt vom Einzelfall ab. Nicht antastbar für Unterhaltsleistungen ist der sog. Selbstbehalt, dieser beträgt 1150 Euro (Bundesgerichtshof, AZ: XII ZR 69/01 - Urteil vom 14. Januar 2004). D.h. dieser bereinigte Selbstbehalt ist unantastbar.
Sollte also Ihre Schwägerin über eine geringere Rente verfügen, so muss Sie keinen Unterhalt leisten.

Im Übrigen wird nicht zur Unterhaltsberechnung das Vermögen herangezogen, wie z.B. Aktien, Eigentum oder eine Lebensversicherung. Folglich darf Ihre Schwägerin nicht gezwungen werden, Ihre Lebensversicherung für mögliche Unterhaltszahlungen aufzulösen. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen klar gestellt, dass die angesparte Altersvorsorge nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden muss.

Abschließend ist festzuhalten, dass Ihre Schwägerin nur dann unterhaltspflichtig wäre, wenn Ihr Einkommen über dem Selbstbehalt liegen sollte.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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