Mieterhöhung trotz Mietmängel

23. April 2009 14:06 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Mein Vermieter möchte jetzt eine Mieterhöhung und eine Umlagenerhöhung.
Die Umlage wird pauschal gezahlt. ( Heizung, Wasser, Müll, Versicherung )

Das Haus befindet sich aber in einem desolaten Zustand, denn in den letzten 13 Jahren wurden keine Renovierungen getätigt. ( Garderobe, Keller und Garage sind feucht. Tore und Türen im Aussenbereich zum Teil nicht benutzbar )
Zudem wurde jetzt ein riesiges automatisches Werbeschild vor meine Fenster gestellt.

Kann ich die Mieterhöhung verweigern bis die Mängel beseitigt werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

die Erhöhung ist nur dann möglich, wenn in Ihrem Mietvertrag die Möglichkeit zur Erhöhung nicht ausgeschlossen worden ist.

Wurde die Erhöhung nicht ausgeschlossen, so ist die Erhöhung des Mietzinses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ich gehe hier davon aus, dass Ihr Vermieter hier die Miete auf Grund des § 558 BGB erhöhen will.

Will er dies, so hat er Ihnen zunächst sein Erhöhungsbegehren schriftlich anzuzeigen und zu begründen, § 558a Abs. 1 BGB .

Sodann hätten Sie dem Erhöhungsbegehren zuzustimmen, § 558b Abs. 1 BGB . Sie schulden in diesem Falle die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsbegehrens.

Stimmen Sie dem Erhöhungsverlangen nicht zu, so hat der Vermieter Ihre Zustimmung im Klagewege zu erzwingen, § 558b Abs. 2 BGB . Er muss in diesem Falle die für die Erhöhung anspruchbegründenden Tatsachen vortragen, somit belegen, dass sein Erhöhungsverlangen durch ortsübliche Vergleichsmieten gedeckt ist. Dann muss die Qualtät des an Sie vermieteten Wohnraumes aber auch der Qualität entsprechen, auf die Ihr Vermieter für sein Erhöhungsverlangen bezug nimmt. Dies wiederum ist freilich Einelfallfrage. Wenn Ihr Wohnraum mit Mängeln behaftet ist, so kommt die Erhöhung des Miete auf ein Niveau wie es mangelfreiem vergleichbaren Wohnraum entspräche freilich nicht in Betracht. Ein Weg ist daher für Sie, der Erhöhung nicht zuzustimmen und den Vermieter auf diesem Wege dazu zu verpflichten, sein Erhöhungsverlangen gerichtlicher Prüfung zu unterziehen.

Ein weiterer Weg ist, dass Sie dem Erhöhungsverlangen zustimmen, Ihrem Vermieter aber die Mängel - so Sie dies noch nicht getan haben - sobald wie möglich anzeigen und bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel die Miete mindern. Dieses Vorgehen ist aber nur dann eine Alternative, wenn davon auszugehen ist, dass Ihr Wohnraum in mangelfreiem Zustand zum aktuellen Mietzins tatsächlich hinter dem Mietzins für vergleichbare Objekte zurückbleibt, daher ein Erhöhungsverlangen grundsätzlich auch begründet wäre.

Dass ein Werbeschild nun zur Raumverdunkelung führt, kann einen Minderungsgrund darstellen, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Vermieter dies auch zu vertreten hat.

Eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale ist dann möglich, wenn es im Mietvertrag so vereinbart worden ist. Auch hier sind die Gründe für die Erhöhung anzugeben, § 560 BGB .

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2009 | 17:18

Der vollständige Fragetext wurde Ihnen leider nicht übermittelt. Ich bitte das zu entschuldigen.Der vollständige Fragetext lautet:

Ich habe seit 11 Jahren einen Gewerbemietvertrag und betreibe einen Swingerclub.

Mein Vermieter möchte jetzt eine Mieterhöhung und eine Umlagenerhöhung.
Die Umlage wird pauschal gezahlt. ( Heizung, Wasser, Müll, Versicherung )

Das Haus befindet sich aber in einem desolaten Zustand, denn in den letzten 13 Jahren wurden keine Renovierungen getätigt. ( Garderobe, Keller und Garage sind feucht. Tore und Türen im Aussenbereich zum Teil nicht benutzbar )
Zudem wurde jetzt ein riesiges automatisches Werbeschild vor meine Fenster gestellt.

Kann ich die Mieterhöhung verweigern bis die Mängel beseitigt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2009 | 18:51

Sehr geehrter Fragesteller,

da es sich hier um Geschäftsräume handelt, gilt § 558 BGB nicht.

Ist in Ihrem Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel ("Anpassung der Miete") vorgesehen, kann die Miete auch nicht erhöht werden. Es bleibt dem Vermieter dann nur der Weg über eine Nachtragsvereinbarung oder aber - wenn Sie der Nachtragsvereinbarung nicht zustimmen - über die Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB , wobei die Kündigungsfrist faktisch sechs Monate beträgt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

Ergänzung vom Anwalt 23. April 2009 | 15:19

Sehr geehrter Fragesteller,

freilich können Sie, ohne Ihre Zustimmung zur Erhöhung zu geben, sogleich die Mängel anzeigen und die Miete mindern.

In welche Höhe Sie in Ihrem Fall zur Minderung berechtigt sind, ist Frage der Mängel und von hier aus nicht zu beurteilen. Sie sollten diese daher auf Bildern dokumentieren und dem örtlichen Mieterverein zeigen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

FRAGESTELLER 14. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER