Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Berechnung der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch in Düsseldorf richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich.
Dessen § 5 regelt das zu berücksichtigende Einkommen. Ich habe Ihnen diesen zum bessern Verständnis in den Anhang kopiert.
Nach § 5 der Satzung bemisst sich der Elternbeitrag nach den positiven Einkünften des § 2 Abs.1
und 2 EStG
. Dies entspricht dem Jahresbruttoeinkommen. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten, wie zum Beispiel Ihrer selbständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Ferner sieht die Satzung einen Abzug weiterer Ausgaben wie die Krankenversicherung und Altersvorsorge nicht vor. Maßgeblich ist allein das Jahresbruttoeinkommen.
Abzuziehen sind lediglich weitere Freibeträge für ein drittes und jedes weitere Kind.
Insofern kann ich einen Fehler bei der Berechnung leider nicht entdecken.
Sie könnten evtl. einen Antrag auf ganze oder teilweise Befreiung der Beiträge stellen. Die Befreiung erfolgt nach § 6 Abs.2 der Satzung, wenn die Belastung den Eltern und Kind nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung stellt allerdings eine Ermessensentscheidung des zuständigen Sachbearbeiters dar und orientiert sich an Ihren Einkommensverhältnissen und der Zumutbarkeit der Zahlung der festgesetzten Beiträge. Eine abschließende Beurteilung, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, kann daher im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht erfolgen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort dennoch geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Abs. 2 BEEG
(in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
[…]
§ 6 Beitragsermäßigung
[…]
(2) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII
).
[…]
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
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Tel: 040 / 79691494
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E-Mail:
Auch wenn die Positiven Einnahmen als GF mit der Selbständigkeit als Gesellschafter zusammenhängen ? ( Geschäftsührender Gesellschafter ) ? Die Bruttowerte beinhalten keine Abzüge.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
als geschäftsführender Gesellschafter befinden Sie sich ja tatsächlich in einem Anstellungsverhältnis. Die dort erzielten positiven Einnahmen dürfen mit dem Verlust aus einer daneben geführten selbständigen Tätigkeit nicht verrechnet werden. Hier kommt es nicht darauf an, inwiefern beide Tätigkeiten miteinander verknüpft sind, sondern nur darauf, dass die eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis geführt wird und es sich bei der anderen um selbständige Arbeit handelt.
Insofern kann ich Ihnen leider keine andere Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin