Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall die Mutter, also Ihre Ehefrau. Insofern können Sie zwar zunächst nicht selbst zu Zahlungen an Ihre Stieftochter herangezogen werden, jedoch wird Ihrer ansonsten einkommenslosen Ehefrau ein fiktives Einkommen an Taschengeld unterstellt.
Dieser Taschengeldanspruch wird von den Gerichten in aller Regel mit 5% bis 7% des Einkommens des Ehegatten angenommen, je nach Vermögen, Lebensstil und Zukunftsplanung, und ist insofern durchaus begrenzt. Allerdings folgt daraus auch ein Anspruch des Kindes bzw. des Jugendamtes auf eine detaillierte Auskunft.
2.
Es kann sich durchaus empfehlen, wenn Sie das Taschengeld an Ihre Ehefrau auch tatsächlich ausbezahlen. Denn wenn Sie dies nicht tun, kann der Taschengeldanspruch gepfändet werden, so dass Sie letztlich doch in Anspruch genommen werden und noch Kosten der Zwangsvollstreckung hinzukommen. Zunächst sollte aber abgewartet werden, ob und inwieweit das Jugendamt aufgrund Ihrer Auskünfte überhaupt Ansprüche geltend macht.
3.
Bei der Ermittlung Ihres Einkommens können nach den Umständen des Einzelfalls notwendige Schulden berücksichtigt werden. So ist der Abzug von Schuldzinsen bei einer selbstbewohnten Immobilie z.B. anerkannt. Die Darlehensschuld selbst wird nur berücksichtigt, wenn und soweit sie angemessen ist. Bei Ehegatten spricht der Umstand, dass es sich um ein Familienheim dient, für eine Berücksichtigung. Daran ändert es auch nichts, dass es sich bei den Gläubigern Ihrer Hausbauverbindlichkeiten um Ihre eigenen Eltern handelt, sofern die Vereinbarung einer Rückzahlung zumindest glaubhaft gemacht werden kann, etwa durch Vorlage der Kontoauszüge und gegebenenfalls auf Nachfrage einer Bestätigung Ihrer Eltern.
Ich hoffe, meine Rechtsauskünfte sind für Sie informativ und verständlich. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzend zu 1.: Der Aspekt der "Düsseldorfer Tabelle" ist mir noch nicht klar geworden. Annahmegemäß ich zahle meiner Ehefrau für die Haushaltsführung wie in Ihrer Antwort zu 2. ausgeführt ein Taschengeld in Höhe 500EUR. Sind dann für die Bemessung der Zahlungsverpflichtung meiner Ehefrau allein die 500EUR massgeblich oder die Höhe meines Einkommens, wobei dann die tatsächliche Zahlung durch meine Ehefrau erfolgt und auf die 500EUR begrenzt ist? Oder anders: Wird mein Einkommen als Grundlage für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle genommen und die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich dann in Abhängigkeit des Betrages, der sich aus der Tabelle ergibt, dieser ist aber auf 5% bis 7% meines Einkommens begrenzt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Bemessung der Zahlungsverpflichtung sind nach Ihrem Beispiel unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur die € 500 maßgeblich, keinesfalls die Höhe Ihres Einkommens. Dieses Einkommen in Höhe von € 500 wird dann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle als Einkommen Ihrer Ehefrau zugrunde gelegt. Wenn sonst keine weiteren Einkünfte etwa aus einer Nebentätigkeit vorhanden sind oder gegebenenfalls ein Wohnwertvorteil, wird dann aber der notwendige Selbstbehalt (€ 900) unterschritten, so dass sich derzeit keine Unterhaltspflicht Ihrer Ehefrau ergibt.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage hinreichend klären.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
der notwendige Selbstbehalt beträgt allerdings nur bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 900, bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sind es € 770, siehe Anm. A.1 zur Düsseldorfer Tabelle.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt