Erbteilung bei einem Zweifamilenhaus

| 5. März 2009 22:41 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Folgender Sachverhalt:

Mein Bruder und ich haben ein Zweifamilenhaus mit Anbau geerbt.
- Zweifamilienhaus hat ca 150 qm,
- der Anbau hat 2 Wohnungen, ca 50 qm, leerstehend, desolater Zustand
- (50 % / 50 %)

Momentan befindet sich das Haus in einer Erbengemeinschaft.
Im Testament steht, dass das Haus für 10 Jahre in der Erbengemeinschaft verbleiben soll und nicht verkauft werden darf.

Mein Bruder ist psychisch krank und wird von einem gesetzlichen Betreuer betreut. Ich bin nicht der Betreuer.

Mein Bruder wird, da er momentan kein Einkommen besitzt und von Ersparnissen lebt, in naher Zukunft der Grundsicherung (Sozialhilfte/Hartz 4) unterfallen.



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Ich möchte nicht, dass das Zweifamilienhaus (Elternhaus) später vom Sozialamt zwangsversteigert wird.

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Meine Fragen:

Kann es dazu kommen, dass das Sozialamt / der Betreuer nach §2042 und §753 BGB die Erbauseinandersetzung (Zwangsversteigerung) verlangt, um das vorhandene Vermögen zu verwerten, bevor der Bruder die gesetzliche Grundsicherung bekommt ?

Was kann ich tun, damit mein Elternhaus nicht versteigert wird ?
(ohne dass es mich ein Vermögen kostet ... )

Könnten wir das Zweifamilenhaus mit 2 nicht abgeschlossenen Wohnungen (gemeinsames Treppenhaus, keine eigenen Wohnungstüren) so teilen, dass ich das Erdgeschoss und er das Obergeschoss als "Volleigentum" erhält ? Grundstück und Anbau könnten / sollten in der Erbengemeinschaft bleiben.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Begründung von Wohnungseigentum wird Ihnen aufgrund des Testamentes nicht möglich sein. Wenn das Haus in der Erbengemeinschaft verbleiben soll, dann kann keine Aufteilung erfolgen. Durch die Teilung würde ein Wohnungseigentumsgrundbuch geschaffen, also letztlich an Teilen des Hauses separates Eigentum entstehen. Gerade dies soll nach dem Ihnen vorliegenden Testament aber nicht erfolgen.

Eine diesbezügliche Verfügung über das Eigentum der Erbengemeinschaft käme damit einer Veräußerung gleich, denn die Eigentumsverhältnisse ändern sich.

Sofern das geerbte Haus kein Schonvermögen darstellt (selbstbewohnte ETW bis 120 qm und Häuser bis 130 qm), kommt eine Verpflichtung zu vorherigen Verwertung in Betracht.

Allerdings kann eine Verwertung des Hauses auch nicht durch das Sozialamt erfolgen. Das Sozialamt kann lediglich die Leistung ablehnen, weil Vermögen vorhanden ist, welches zuerst eingesetzt werden muss, bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Eine zwangsweise Verwertung setzt voraus, dass der Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist und eine fällige Forderung hat, somit berechtigt ist, einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen. Dies ist beim Sozialamt nicht gegeben.

Nun kommt eine Verwertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da die testamentelle Beschränkung gilt. Diese ist Inhalt des Erbrechtes geworden. Somit kann das Vermögen zum jetzigen Zeitpunkt nicht verwertet werden. Damit müsste das Sozialamt Leistungen erbringen.

Nach Ablauf der Frist kommt ein Rückforderungsanspruch des Sozialamtes in Betracht, weil dann entsprechendes Vermögen vorhanden ist.

Wenn Ihr Bruder und Sie das Objekt je zur Hälfte bewohnen, beide hälftige Eigentümer sind, dann dürften aber die Voraussetzungen für Schonvermögen vorliegen, da die Gesamtfläche 200qm als 100qm für jeden Miterben beträgt. Damit wäre man innerhalb der Grenzen für Schonvermögen.

Falls das Sozialamt tatsächlich solche Ansprüche erhebt, sollten Sie die vorstehende Argumentation anführen.

Bewertung des Fragestellers 6. März 2009 | 19:51

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