ich bräuchte eine Auskunft zu folgendem Sachverhalt.
Arbeitnehmer, männlich, befindet sich in Probezeit, Gehaltskürzung sowie eine Probezeitverlängerung lehnt der Arbeitnehmer ab, somit wird der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Probezeitkündigung unter Einbehaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende aussprechen. In diesem Falle Kündigung zum 31.03.09 mit Wirkung zum 30.04.09.
Besteht die Möglichkeit innerhalb der Probezeit und bevor die Kündung dem Arbeitnehmer rechtswirksam ausgesprochen / zugestellt worden ist Elternzeit zu beantragen? Wenn ja, verschiebt sich dann die Kündigung um die Anzahl der beantragten Elternzeitmonate?
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Sie können die Elternzeit jederzeit beantragen, sobald die Voraussetzungen des § 15 BEEG
vorliegen.
Sofern das Begehren auf Gewährung der Elternzeit, § 16 BEEG
, vor Zugang der Kündigung erklärt wurde, ist die Kündigung nach §§ 134 BGB
, 18 BEEG
unwirksam.
Das Probearbeitsverhältnis verschiebt sich um die Elternzeit.