Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Vorgehen gegen die mündliche Kündigung hätte Aussicht auf Erfolg, da die Kündigung gem. § 623 BGB
schriftlich erfolgen muss. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass eine Kündigung in Schriftform bislang nicht vorliegt. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist zudem unwirksam gem. § 102 I BetrVG
.
Hört der Arbeitgeber nunmehr den Betriebsrat an und spricht danach eine Kündigung in Schriftform aus, gilt Folgendes: der Widerspruch des Betriebsrates verhindert nicht, dass der Arbeitgeber kündigen kann. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, dann hat ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates zur Folge, dass der Arbeitnehmer auf Verlangen einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen hat, § 102 V 1 BetrVG
.
In diesem Fall ist dann zu prüfen, ob für Sie Kündigungsschutz nach dem KSchG und ob die Kündigung aufgrund der angeführten betriebsbedingten Gründe sozial gerechtfertigt ist. Weiter muss geprüft werden, ob Sie ggf. besonderen Kündigungsschutz aufgrund speziellerer Vorschriften erhalten. Dazu verweise ich Sie an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vor Ort. Diese Einschätzung kann ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht aus der Ferne vorgenommen werden.
M.E. können Sie nun zunächst die weitere Entwicklung abwarten und sich auf eine schriftliche Kündigung vorbereiten. Die bisherige mündliche Kündigung setzt die Klagefrist des § 4 KSchG
nicht in Gang. Weiterer Zeitablauf kann ggf. im Hinblick auf die Kündigungsfrist für Sie günstig sein. Die Taktik im Einzelnen sollte jedoch auch mit einem Anwalt erörtert werden, da je nach Ihrem Willen (schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnis in dieser Situation oder Fortführung des Arbeitsverhältnis) und Abwägung der weiteren Umstände, sich u.U. ein anderes Vorgehen anbietet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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