Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist auch wirksam, ohne dass er schriftlich geschlossen wurde, da das Gesetz keine Schriftform für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags voraussetzt.
Allerdings sieht, wie Sie sagen, § 623 BGB
vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Eine solche schriftliche Kündigung ist in Ihrem Fall nicht erfolgt, so dass Sie unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Daran ändert sich auch nichts, nur weil Sie einem Mini-Job nachgehen.
Wenn der Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gefertigt hat, dann dürfte er sogar gegen das Nachweisgesetz verstoßen haben.
§ 4 KSchG
spricht davon, dass eine 3-wöchtige Frist einzuhalten ist, um die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung geltend zu machen. Daher müssen Sie nicht innerhalb dieser Frist die Kündigungsschutzklage einreichen. Jedoch würde ich Ihnen rein vorsorglich dazu raten. Denn es gab Gerichtsentscheidungen, die eine Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung angenommen, wenn sich der Gekündigte zu lange Zeit mit der Erhebung der Klage gelassen hat. Diese nahmen bei der mündlichen Kündigung zwar eine über drei Wochen hinausgehende Frist an, jedoch wurde das Recht, sich auf die Unwirksamkeit im Ergebnis verwirkt.
Ob Sie unter diesen Bedingungen weiterarbeiten sollten, kann ich leider von hieraus nicht sagen, diese Entscheidung obliegt nur Ihnen.
Sie können abhängig vom Inhalt Ihres Arbeitsvertrags selbst kündigen, wenn Sie die Kündigungsfrist einhalten. Dies sollten Sie dann schriftlich tun, um es besser zu machen als Ihr Arbeitgeber. Sie können dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf die Zahlung Ihres Lohns bestehen, aber Sie müssen dann logischerweise auch Ihre Arbeitsleistung erbringen.
Ein Urlaub wäre abzugelten, wenn er nicht innerhalb des Arbeitsverhältnisses genommen werden konnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich es richtig verstanden, dass ich, wenn ich in dem Betrieb nicht weiterarbeiten möchte, einfach meine eigene Kündigung schreiben (in diesem Fall vier Wochen zum 15.10.) und auf Lohnfortzahlung bestehen kann, da die mündliche fristlose Kündigung nicht rechtens war?
Oder muss ich eine Kündigungsschutzklage einreichen, um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, bevor ich selbst kündigen kann?
Es existieren übrigens über das Arbeitsverhältnis keine Unterlagen außer Lohnabrechnungen.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn es tatsächlich so ist, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist, dann können Sie grundsätzlich selbst kündigen und damit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden. In diesem Fall könnten Sie auf Lohnfortzahlung bestehen, da das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ja fortläuft.
Die Wirksamkeit der Kündigung ist aber der Punkt, über den Ihr Arbeitgeber und Sie streiten. Sollten Sie selbst kündigen, wird Ihr Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie nicht kündigen können, weil er Ihnen bereits gekündigt hat. Ich denke daher, wenn Sie kündigen, dann wird es unweigerlich darauf hinauslaufen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem nicht de Lohn zahlen möchte, weil er davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch seine außerordentliche Kündigung beendet worden ist.
Sollten Sie später Ihren Lohn einklagen, werden Sie das Bestehen des Arbeitsverhältnisses beweisen müssen, was Sie anhand der Lohnabrechnungen und Zeugen sicherlich können. Ihr Arbeitgeber wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seine außerordentliche Kündigung beweisen müssen, was er aber nicht können wird, weil erstens eine mündliche Kündigung unwirksam ist und zweitens die Natur einer mündlich ausgesprochenen Kündigung es mit sich bringt, dass ein Beweis für den Arbeitgeber fehlt.
Sie müssen also nicht zwingend eine Kündigungsschutzklage erheben, damit Sie selbst kündigen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Ansonsten stehe ich Ihnen im Rahmen einer rechtliche Vertretung gerne zur Verfügung, wenn der Bedarf entsteht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)