Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
Solange nicht eine Schwerbehinderung vorliegt, die amtlich ausgewiesen sein müsste, was ich aufgrund der summarischen Angaben hier nicht weiter verfolgen kann, sind die Möglichkeiten leider sehr begrenzt.
Ein Widerruf scheidet hier nach Abschluss des Vertrages aus. Es gilt der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge auch gehalten werden müssen. Zwar wäre eine Anfechtung des Vertrages denkbar. Dabei reicht zwar allgemein nicht aus, dass man sich über die Tragweite (Rechtsfolge) einer bewussten Entscheidung irrt. Allerdings käme wegen des Hinweises, dass alles mit der Handwerkskammer abgesprochen sei, eine Anfechtung wegen Täuschung in Betracht.
Allerdings kann eine Willenserklärung nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sich eine entsprechende Täuschungshandlung auch nachweisen lässt. Dies dürfte hier fraglich sein, wenn ihre Tochter mit dem Chef alleine im Gespräch befindlich war. Sollten also keine weiteren Zeugen vorhanden sein, sind die Erfolgsaussichten, den Aufhebungsvertrag anzufechten, eher gering.
Von daher wird Ihnen höchstens übrig bleiben, mit dem Chef ein ernstes Gespräch führen beziehungsweise die Handwerkskammer einzuschalten, vielleicht lässt sich so eine für sie günstigere Entscheidung durch gesellschaftlichen Druck bewirken.
Es tut mir leid, dass ich keinen positiveren Bescheid geben kann, ich hoffe aber, Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
mail@anwaltskanzlei-hellmann.de
Aufhebungsvertrag - Widerruf
28. Juni 2005 11:24 |
Preis:
30€
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Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Unsere Tochter ist Legastheniker und hat deswegen eine Sonderklasse besucht.
Sie beendet ihre Ausbildung nach 3 Jahren am 31.07.05.
Ohne die Prüfungsergebnisse zu kennen wurde ihr ein Aufhebungsvertrag zum 31.07.05 zur Unterzeichnung vorgelegt.
Es wäre mit der Handwerkkammer abgesprochen. Sie unterschrieb.
Dabei war ihr keinesfalls die Tragweite bewusst
(Weiterbeschäftigung bei negativen Prüfungsergebnissen)
Mit der Handwerkskammer war natürlich nichts abgesprochen.
Sie ist 21 Jahre. Besteht die Möglichkeit des Widerrufes.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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