Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei einem Bauvertrag ist der Unternehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB
) verpflichtet, dem Besteller die Prüfung einer erteilten Rechnung zu ermöglichen und soweit wie möglich zu erleichtern. Dabei hat der Unternehmer in zumutbarer Weise mitzuwirken (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.1973, Az: 10 W 17/73
). Eine Rechnung, in der "Phantasiepreise" aufgeführt sind und nicht erkennbar ist, wieviel Sie wofür zahlen müssen, kann von Ihnen nicht hinreichend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft werden. Umgekehrt sollte es für Ihren Vertragspartner kein Problem sein, eine überprüfbare Rechnung zu erstellen. Sie haben also gegenüber dem Bauträger bzw. gegenüber den Handwerkern (je nachdem, wer Ihr Vertragspartner ist) einen Anspruch auf Erteilung einer überprüfbaren Rechnung aufgrund § 242 BGB
.
Solange Sie keine solche Rechnung erhalten haben, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von Ihrem Vertragspartner beanspruchten Vergütung zu (vgl. die zitierte Entscheidung des OLG Köln). Sie dürfen also die Bezahlung der Rechnung solange verweigern, bis Ihr Vertragspartner Ihnen eine überprüfbare Rechnung präsentiert. Hierauf sollten Sie Ihren Vertragspartner schon jetzt aufmerksam machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Rückfrage habe ich in der Tat: im Moment geht es bei uns noch gar nicht um Rechnungen, sondern um Angebote, die wir unterschreiben müssen, bevor der Handwerker mit seiner Arbeit beginnt. Durch die Unterschrift auf dem Angebot kommt m.E. ein Vertrag zustande, der mich zur Zahlung des im Angebot genannten Betrages verpflichtet. Kann ich denn dann trotzdem nach Rechnungsstellung von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen?
Oder gilt das von Ihnen in Bezug auf "Rechnung" gesagte gleichermaßen für das "Angebot"? In diesem Fall bin ich nicht sicher, ob wir uns einen Gefallen tun, wenn wir das Angebot so lange nicht unterschreiben, bis ein für uns überprüfbares Angebot vorliegt, denn im Zweifel würde dann vielleicht ohne unser Dazutun (sprich: unsere Unterschrift) der Standard gem. Baubeschreibung und KV eingebaut, was nicht in unserem Interesse ist.
Vielleicht haben Sie mir dazu einen "praktikablen" Tipp (oder "Trick").
Ansonsten will ich Sie nicht länger in Anspruch nehmen und bedanke mich schon jetzt für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
eine Ratsuchende
Wenn der Bauträger nicht imstande ist, Ihnen Angebote vorzulegen, die Sie von oben bis unten überprüfen können, und, wenn Sie die Angebote nicht unterzeichnen, einfach die Standardausführung einbaut, dann verletzt er eine aus dem Vertrag mit Ihnen resultierende Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB
). Dies hätte zur Folge, dass er sich schadenersatzpflichtig machen würde (gemäß § 282 BGB
) - er müsste dann z.B. die Kosten für die notwendigen Umbauten der Wohnung tragen - und, wenn die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens sehr gravierend wären und Ihnen ein Festhalten am Vertrag daher nicht mehr zumutbar wäre, dürften Sie sogar vom Vertrag zurücktreten (§ 324 BGB
). Hierauf sollten Sie den Bauträger hinweisen. Sollte er sich trotzdem uneinsichtig zeigen, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihre Interessen dem Bauträger gegenüber vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)