Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Teilnahme am Ausflug freiwillig ist, können die AN nicht gezwungen werden, am Ausflug teilzunehmen.
So, wie der AG nun argumentieren will, geht es aber nicht. Denn durch die Ankündigung, dass die "Nicht-Teilnehmer" dann eben einen Tag Urlaub nehmen müssen, übt nun seinerseits der AG einen unzulässigen Druch auf die eben bestehende Freiheit der Teilnahme aus. Das Verhalten des AG ist daher arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Der AG muss den Nichtteilnehmern vielmehr die Möglichkeit zur Arbeit geben.
Sofern die AN, die nicht teilnehmen, ihrerseits nun ihre Arbeitskraft anbieten, setzen sie mit dem Angebot der Arbeitskraft den AG dann in Annahmeverzug. Gibt er dann immer noch nicht die Möglichkeit zur Arbeit, besteht für diesen Tag ein Anspruch auf Lohnfortzahlung und der AN darf sich über einen bezahlten freien Tag freuen.
Bieten Sie die Arbeitskraft also an: Erklärt der AG nun ernsthaft und eindeutig, dass Zugang zum Arbeitsplatz nicht gewährt wird (diese Erklärung mussen Sie aber beweisen), können Sie zuhause bleiben.
Ansonsten müssen Sie auch am Arbeitsplatz erscheinen; läßt man Sie nicht an den Arbeitsplatz, müssen Sie auch insoweit Beweise dafür sichern und können dann nach Hause gehen.
Sollten mehrere AN nicht teilnehmen wollen, wäre es sinnvoll, wenn diese sich gegenseitig das Angebot zur Arbeit und die Weigerung des AG schriftlich bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo und nochmals guten Morgen,
um es auf den Punkt zu bringen : Der AG kann sich also nicht auf überbetriebliche Gründe (Schließung des Hauses) zurückziehen sondern muß dem AN zwingend die Möglichkeit geben zu arbeiten ?
Danke ! (und ebenfalls danke für die erste schnelle Antwort)
Genau so ist es. Macht der AG das nicht, hat der AN einen bezahlten freien Tag, der auch nicht auf Urlaub angerechnet werden darf. Sollte der Tag also bei der nächst folgenden Lohnabrechnung als Urlaubstag erscheinen, müssen Sie widersprechen.