Anfechtungsrecht ??

29. Oktober 2008 21:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herrren,

im folgenden Fall geht es darum, daß ein Ex-Mann seinen Verpflichtungen aus einem notariell beglaubigten Trennungsvertrag nicht mehr nachkommt.

In diesem Vertrag, der nun als Titel beim Amtsgericht liegt, ist festgelegt, daß der Ex-Mann seiner Ex-Frau für sie und die Kinder einen monatlichen Betrag zahlen muss. Dieser Betrag liegt über den gestezlichen Beträgen, weil in den Zahlungen aufgrund des beträchtlichen Vermögens des Ex-Mannes auch Abfindungsbeträge mit enthalten sind. Die Zahlungen sollten enden, sobald das jüngste Kind das 18. Lebensjahr erreicht gehabt hätte. Danach hätte sich die Ex-Frau wieder selbst versorgen wollen. Aus Sicht der Ex-Frau waren seine Zahlungsverpflichtungen durch Grundschuldeintragungen bei seinen Mietshäusern und Grundstücken abgedeckt.

Nun hat der Mann über Nacht alle Zahlungen eingestellt. Insgesamt hatte er ca. 4 Jahre bezahlt und hätte noch ca. 6 Jahre vor sich gehabt.

Die angelaufenen Pfändungsbemühungen der Ex-Frau laufen aber ins Leere, weil der Ex-Mann vor ca. 1 Jahr klammheimlich die Mietshäuser und Grundstücke in eine Verwaltungs-KG eingebracht hat. Davon wusste niemand etwas.

Jetzt tönt er sehr siegessicher, weil er sich in Sicherheit wiegt.

Was kann und muss die Ex-Frau tun? Und welche Chancen hat sie. Welche Kosten und welche Zeit braucht das alles? Haben wir es hier mit einer Verhinderung des Gläubigerzugriffs zu tun und kommen evtl. in teure und langwierige Zivilprozesse hinein. Es ist nicht auszuschließen, daß der Ex-Mann über eine Zermürbungstaktik (viele Prozesse) ans Ziel kommen möchte.

Daneben ist der Ex-Mann hoch verschuldet bei den ortansässigen Banken. Alles ist dort ebenfalls abgesichert über Grundschuldeintragungen bei seinen "privaten" Immobilienbesitztümern.

Es ist zu vermuten, daß die Banken von ihrem möglichen Dilemma noch gar nichts ahnen.

Macht es aus Kosten- und Durchsetzungsgesichtspunkten Sinn, die Banken darauf aufmerksam zu machen und sie "mit ins Boot zu holen"?

Für die Beantwortung der Fragen und eine erste Hilfestellung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

möglich bleibt in der von Ihnen beschriebenen Konstellation, dass die Einlage oder auch der Gewinnanteil des Ex-Mannes an der KG gepfändet wird, gemäß den Vorschriften der §§ 857 Abs. 1 , 828 ff ZPO.

Ein Zivilrechtsstreit ist an sich nicht mehr notwendig, da ja bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt, es sei denn in Bezug auf Auskunftsansprüche, denn der Ex-Mann muss als Unterhaltsschuldner durchaus seine Vermögensverhältnisse (insbesondere Art und Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft) so detailliert darlegen, dass deren Zuordnung (und damit im Ergebnis auch eine Pfändung) ermöglicht wird. Je genauer die Informationen sind, die der Ex-Frau bekannt sind, desto bessere Chancen hat sie, doch noch im Wege der Zwangsvollstreckung Etwas zu erreichen.
Somit kann es auch innerhalb weniger Wochen schon zu einem Erfolg kommen, aber eben nur wenn das zu pfändende Recht genau beschrieben werden kann. Hilfreich kann insofern die Kenntnis des Gesellschaftsvertrages sein.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner aufzuerlegen, jedoch ist die Gläubigerin vorschusspflichtig, wobei sei dann aber bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen kann.

Bezüglich der Verhinderung des Gläubigerzugriffs kann hier bei entsprechendem Vorsatz eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB vorliegen, sowie auch eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 Abs. 1 StGB ), wobei dies noch näher zu prüfen wäre, bevor entsprechende Strafanzeigen erstattet werden. Grundsätzlich kann aber auch auf diese Weise der Druck auf den Schuldner erhöht werden.
Es kann auch nützlich sein, die Banken „mit in´s Boot zu holen“, allerdings sollte die Ex-Frau zusehen, dass die Banken ihr dann nicht mit Vollstreckungsversuchen gegen den Ex-Mann zuvorkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der gebotenen Kürze eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie sich im Rahmen der Nachfragefunktion gerne erneut an mich wenden.

Die von mir erwähnten Vorschriften finden Sie auf den nachfolgend benannten Internetseiten:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2008 | 16:18

Sehr geehrter Herr Geyer,

unter der Annahme, daß man den Gesellschaftsvertrag der KG nicht im Detail kennt und somit auch nicht "päzise" reinpfänden kann, was den Erfolg der Pfändung wackelig macht, muss man dann über einen Zivilprozess erst einmal die Auskunftsansprüche einklagen?

Wenn ja, wie teuer und wie lange dauert das, bis man also genau Bescheid weiß und somit die Pfändungsklage "sitzt"?

Danke für Ihre kurze Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2008 | 18:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

die wesentlichen Daten der KG können Sie über eine Einsicht in das Handelsregister erfahren, z.B. auch die Höhe der Einlage (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB ), unter Umständen auch den Gesellschaftsvertrag, außerdem können Sie auch versuchen, Informationen von den anderen Gesellschaftern zu erhalten.
Soweit die Informationen für eine Pfändung dann nicht ausreichen und Sie sie einklagen, besteht die Gefahr, dass der Schuldner versucht, sein Vermögen erneut zu verschieben. Ein Klageverfahren würde mehrere Monate in Anspruch nehmen, die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, hier müsste die Ex-Ehefrau mit Gerichtskosten in Höhe von ca. € 200 bis € 700 rechnen, je nachdem wie hoch der Unterhalt ist, sowie Anwaltskosten nicht unter € 1.000, wenn sie nicht Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO ) beanspruchen kann, wobei allerdings die Kosten von der unterliegenden Partei zu erstatten sind.
Sinnvoll erscheint mir hier die Beantragung eines dinglichen Arrestes nach den §§ 916 ff ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER