Vertrag zugunsten Dritter und Pflichtteilsansprüche

| 23. Oktober 2008 11:09 |
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Erbrecht


Zusammenfassung

Stehen mir Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Depots zu, die meine verstorbene Mutter zu Gunsten Dritter für den Todesfall eingerichtet hat?

Ja, Sie können als gesetzliche Erbin Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Da der Erblasser einen Teil seines Vermögens in Form eines Depots einem Dritten zugesagt hat (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), können Sie zusätzlich einen Pflichtteilergänzungsanspruch hinsichtlich des Wertes dieses Depots verlangen. Der Wert des Depots ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezogen anzusetzen. Die testamentarischen Erben sind Ihnen gegenüber zur Auskunft über den Nachlasswert und damit auch den Wert des Depots verpflichtet.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Mutter meiner Frau ist verstorben. Meine Frau ist die einzige (Adoptiv)tochter. Weitere Kinder hatte sie nicht, sie war auch nie verheiratet. Sie hat in ihrem Testament meine Frau überhaupt nicht erwähnt (wörtlich: "Ich bin ledig und habe keine Kinder") und als einzige Erben eine Familie eingesetzt, die sich in den letzten Jahren um sie gekümmert hat. Den Kontakt zu meiner Frau hatte sie bereits vor Jahren einseitig abgebrochen.

Meine Frau möchte nun ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durchsetzen und wir haben dazu folgende Fragen:

Die Mutter meiner Frau hat zu Lebzeiten zwei Verträge zu einem Depot bei einer Bank zugunsten Dritter (auch für diese Familie) auf den Todesfall abgeschlossen. Aus meiner Sicht handelt es sich dabei um Schenkungen zum Zeitpunkt des Todes.
Welche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben sich bzgl. dieser beiden Depots und wie viel % des Depotwertes steht meiner Frau zu?

Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor, so dass Ihre Frau als Tochter nur ihren Pflichtteilsanspruch nach § 2303 ff. BGB geltend machen kann.

Der Berechnung des Pflichtteils an sich wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Die Verträge über das Depot und der Wert diese Depots befinden sich durch den Vertrag zugunsten Dritter jedoch nicht mehr im Wert des Nachlasses und sind somit hier nicht zu berücksichtigen.
Es könnte diesbezüglich jedoch ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht kommen. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Vertrag zugunsten Dritter, hier als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 331 BGB , stellt eine Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB dar.
Nach § 2325 III BGB bleibt die Schenkung jedoch unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Dies ist bei der vorliegenden Konstellation aber wohl nicht gegeben, da die Leistung erst zum Todeszeitpunkt erbracht wird.

Der Wert des Geschenkes ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, hier also dem Wert des Depots zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Änderungen des Bestands bleiben außer Betracht.
Dieser Wert wird somit dem restlichen Nachlass hinzugerechnet und hieraus bildet sich dann der Wert des Pflichtteils.

Bezüglich dieses Wertes bzw. des Wertes des Nachlasses haben die testamentarischen Erben Ihrer Frau gegenüber einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB .

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2008 | 12:40

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