Zeitmietvertrag Gültigkeit und Kündigung

| 30. September 2008 19:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,

ich habe im Jahre 2006 einen Zeitmietvertrag als Mieter in Köln bis Dez 2010 abgeschlossen. Im §2 "Mietzeit" des Mietvertrages des "Kölner Haus und Grundbesitzerverein von 1888" hat der Vermieter folgendes vorgenommen:

1. "Verträge von bestimmter Dauer" - (und folgenden Satz durchgestrichen): "Zeitmietvertrag mit ausdrücklicher Begründung"

An dieser Stelle ist die Dauer angegeben.

Der folgende Satz "Begründung zwingend erforderlich!" ist durchgestrichen.

2. Die folgenden drei Passagen des Vertrages sprechen §575 Abs.1 BGB an, d.h. die zwingend erforderliche Begründung, warum die Mietzeit begrenzt ist. (Eigennutzung, Sanierung, Weitervermietung wegen Dienstleistung). Diese drei Passagen wurden durch den Vermieter durchgestrichen.

Statt dessen wurde folgender Satz handschriftlich festgehalten: "Mieter und Vermieter wollen die in §2 - Mietzeit ausgehandelte Mietdauer; gesetzliche Regelungen finden somit keine Anwendung."

Meine Fragen:
1. Handelt es sich um einen korrekten Zeitmietvertrag?
2. Habe ich die Möglichkeit vorzeitig zu kündigen?
3. Wenn "ja" gilt in diesem Fall die 3 Monats Frist?
4. Wenn "Nein" habe ich andere Möglichkeiten, vorzeitig zu kündigen?
5. Wie begründe ich meine Kündigung dem Vermieter?

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühe.

Mit freundliche Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Da vorliegend offensichtlich gerade kein Befristungsgrund (§ 575 BGB ) vorliegt, ist die Befristung unwirksam. § 575 BGB ist zwingend und nicht abdingbar, § 575 IV BGB .

Der Mietvertrag läuft somit auf unbestimmte Zeit und kann ordentlich gemäß § 573c BGB gekündigt werden ( spätetestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats).

Einen Kündigungsgrund müssen Sie nicht angegeben.
Es empfiehlt sich allerdings immer, mit dem Vermieter die Sach- und Rechtslage zu besprechen, um nicht unnötige Streitigkeiten auszulösen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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