Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Antwort auf Ihre Fragen wird maßgeblich davon abhängen, ob Sie im Jahre 2003 die Aktien an Ihre Bekannte „verkauft“ haben, also eine Gegenleistung hierfür erhalten haben. Wenn dem so ist, so ist es verständlich, dass sich das Sozialamt nun fragt, weshalb Sie Sozialleistungen beantragen, wenn Sie doch vermögend sind. Denn das Sozialamt, sprich der Staat, hilft nur dann, wenn jemand nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten; Sie müssen also hilfebedürftig sein, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen zu können.
Da Sie angeben, dass die Dividende für die Aktien an Sie gezahlt wurden, kann im Nachhinein auch kaum ein Vertrag konstruiert werden dahingehend, dass Ihnen die Aktien nicht gehörten; selbst wenn Sie mit dem Geld Ihrer Bekannten die Aktien gekauft haben, hätten dann auch Ihrer Bekannten die Dividende zugestanden.
Ich kann Ihnen daher nur anraten, dem Sozialamt die ganze Geschichte zu erklären und mitteilen, dass nicht Sie für sich die Aktien erworben haben, sondern für Ihre Bekannte. Ob man Ihnen den Sachverhalt glauben wird, wird sich dann herausstellen.
Im schlimmsten Fall kann es Ihnen passieren, dass man Ihnen den Wert der Aktien als Vermögen anrechnet und Ihre Sozialleistungen entsprechend kürzt bzw. auf Null reduziert (es gibt jedoch auch Freibeträge). Ferner ist es möglich, dass man Strafanzeige gegen Sie stellt wegen Betruges, wenn Sie in Ihrem Antrag Vermögen bewusst verschwiegen, also vorhandenes Vermögen nicht angegeben haben. Ob dem so ist, kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Sie sollten daher das weitere Vorgehen des Sozialamtes abwarten und dann einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, sollte die Behörde zu Ihren Lasten entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Sorry! Wie ich gerade gesehen habe, war es im Jahre 2002 wo die Aktien Umgeschrieben wurden, und auch die letzte Dividende, und Sozialhilfe habe ich seit 2003 bekommen, Sorry
Eine Gegenleistung habe ich nie erhalten, wo die Aktien umgeschrieben wurden.
Die Aktien wurden auch erst 2004 und 2005 Verkauft, also nicht wo Sie noch auf meinen Name waren.
Und die Dividende wurde zwar auf mein Konto Gutgeschrieben, habe es aber meine Bekannten danach ausgezahlt.
Wie hoch ist den der Freibetrag bei mir?????? Und wie lange kann das Amt die Dividende Rückwirkend abfragen bzw. wie lange ist es Registriert
Ich komme aus Leipzig, und wenn es nicht so weit ist? Würde ich gerne ihre Dienste in Anspruch nehmen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage beantworten:
Wenn Sie die Dividende für die Aktien an Ihre Bekannte ausgezahlt haben, haben Sie insoweit kein Vermögen, welches man Ihnen anrechnen könnte. Dies sollten Sie dem Amt so auch mitteilen.
Wie hoch der Freibetrag für das "Schonvermögen" bei Ihnen ist, hängt von Ihrem Alter ab. Sie haben für Erspartes einen Freibetrag von 150,00 € pro Lebensjahr, zusätzlich einen Freibetrag für Altersvorsorge in Höhe von 250,00 € pro Lebensjahr. Dieses geld darf aber nur der Alterssicherung dienen, d.h. Ihnen erst beim Eintritt ins Rentenalter zur Verfügung stehen.
Kontoauszüge im laufenden ALG2-Bezug können nur gefordert werden, wenn sie zur Klärung eines Anspruches erforderlich sind, weil anderweitig keine hinreichenden Nachweise vorliegen, oder wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegt.
Kontoauszüge bei Erstantrag können von der ARGE gefordert werden, um zu prüfen, ob der Antragsteller seine Bedürftigkeit vor Eintritt derselben selbst herbeigeführt hat, z.B. indem er sein Konto um verwertbares Barvermögen "erleichtert" hat. Da sind aber max. 3 bis 6 Monate rückwirkend zulässig.
Weigern Sie sich, Kontoauszüge vorzulegen, kann das Amt die strittige Leistung, deren Anspruch nur dadurch geklärt werden kann, verweigern, bis die Auszüge vorliegen.
Auch, wenn Sie aus Leipzig kommen, steht einer vertretung durch meine Kanzlei nichts im Wege. Schicken Sie mir bitte Ihren bisherigen Schriftverkehr mit dem Amt per Fax oder Email zu, falls Sie meine Hilfe benötigen. Bezüglich der Kosten werden wir uns sicherlich einig.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin