Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Für die Bemessung einer Abfindung hat sich bei offener Sach- und Rechtslage und gleichen Chancen zugunsten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herausgebildet. Inwieweit diese Regelung gegenüber der Ihnen angebotenen Abfindung vorteilhaft wäre, kann mangels Angabe von Gehalt und Beschäftigungsdauer nicht beurteilt werden.
Der Umstand, dass Sie bereits eine neue Arbeitsstelle angetreten haben, hindert Sie nicht an der Kündigungsschutzklage. § 12 KSchG
besagt dazu:
"Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung."
Ihre Schilderung spricht dafür, dass die Kündigung betriebsbedingt durch Ihren Arbeitgeber begründet wird. Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe ergeben sich aus Ihren Angaben nicht. Ob die Kündigungsgründe letztlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisse auch wirklich rechtfertigen können, kann aufgrund der wenigen bekannten Informationen nicht vorab beurteilt werden.
Der anwaltliche Streitwert für eine Kündigungsschutzklage errechnet sich regelmäßig nach dem dreifachen Bruttomonatsgehaltes des Arbeitnehmers. Beachten Sie bitte, dass auch bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten besteht, § 12a ArbGG
.
Abschliessend sollten Sie berücksichtigen, dass ein Prozessieren sich hier voraussichtlich nur lohnt, wenn eine deutlich höhere Abfindung abzgl. der Rechtsanwaltskosten als die Ihnen angebotene erzielt werden kann oder Sie zwingend bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber verbleiben wollen. Offen ist dabei m.E., ob Ihr Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung überhaupt an seinem Abfindungsangebot festhält; dies sollte vorab geklärt werden. Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigung begründen können, besteht jedenfalls für Sie das Risiko, dass das Arbeitsverhältnis unter Umständen ohne Abfindung endet. Ich rate Ihnen einen Anwalt vor Ort zu beauftragen und sich ergänzend beraten zu lassen. Beachten Sie die Klagefrist gem. § 4 KSchG
bei Ihren weiteren Schritten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei meinem Arbeitgeber stehe ich seit April 2004 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (es gab bisher weder Abmahnungen, Verwarnungen etc). Mein Gehalt betrug bis Mai 2008 1666€ brutto/Monat. Danach erhielt die Abteilung eine seit langem geforderte Lohnerhöhung. Seit Juni 2008 liegt das Gehalt nun bei 2000€ brutto/Monat.
Den hier angegebenen Abfindungsbetrag erhalten wir auf jeden Fall zum Ende September, dies wurde schriftlich zugesichert.
Da ich eher an einem Vergleich mit einer höheren Abfindungssumme anstelle einer Weiterbeschäftigung (es besteht absolut kein Vertrauen mehr und ich bin nicht sicher, ob man nicht versuchen wird andere Wege zu finden uns einzusparen) interessiert wäre ist ja die Frage wie die Chancen hierfür stehen. Meine neue Stelle würde ich erst zum 1.10. antreten habe den neuen Vertrag aber noch nicht unterschrieben.
Sollte ich also nach Ihrer Einschätzung eher auf weitere Schritte verzichten? Besteht so wenig Aussicht auf Erfolg?
Mit freundlichen Grüßen
Die angebotene Abfindung liegt im Rahmen der Regelabfindung; diese würde ca. 2-2,5 Bruttogehälter à 2000,- EUR betragen. Die Aussichten, eine deutlich höhere Abfindung zu erzielen, halte ich anhand Ihrer Schilderung für gering.
Mit freundlichen Grüßen