Verpackungsgesätz Erstinverkehrbringer und erneute Anmeldung von Dosen bei DPG

14. Oktober 2025 14:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Gehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine Gruppe die Getränke in Aluminium Dosen in Polen produziert.

Unsere polnische Gesellschaft hat auf deutsche Marke gerichtete Dosen auf dem Lager in Polen.

Die Dosen wurden schon von polnische Gesellschaft an DPG gemeldet.

Unsere deutsche Gesellschaft will diese Dosen abkaufen, transport vom Lager in Polen nach Lager in Deutschland bezahlen und diese Dosen in Deutschland weiter verkaufen oder für Verkostung vergeben.

Ist hier die deutsche Gesellschaft ein Vertreiber oder Erstinverkehrbringer in Deutschland?
Falls Erstinverkehrbringer kann die polnische Gesellschaft dessen Pflichte für diese Dosen bei DPG übernehmen?
Falls ja soll es irgendwo gemeldet werden?

14. Oktober 2025 | 15:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Ist die deutsche Gesellschaft Vertreiber oder Erstinverkehrbringer in Deutschland?

Nach der Verpackungsverordnung bzw. dem Verpackungsgesetz ist entscheidend, wer die mit Ware befüllten Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Der Vertreiber ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Waren mit Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, also in Deutschland.

Da Ihre deutsche Gesellschaft die Dosen aus Polen nach Deutschland verbringt und dort erstmals in Verkehr bringt (durch Verkauf oder kostenlose Abgabe zu Verkostungszwecken), gilt sie als Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG/VerpackV für Deutschland. Die polnische Gesellschaft hat die Dosen zwar bereits an DPG gemeldet, dies bezieht sich jedoch auf den polnischen Markt. Für Deutschland ist die deutsche Gesellschaft der Erstinverkehrbringer, da sie die Dosen erstmals im Geltungsbereich des deutschen Verpackungsrechts in Verkehr bringt.


2. Kann die polnische Gesellschaft die Pflichten für diese Dosen bei DPG für die deutsche Gesellschaft übernehmen?

Die Verpflichtung zur Systembeteiligung (z.B. bei DPG oder einem dualen System) trifft grundsätzlich denjenigen, der die Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Die polnische Gesellschaft kann diese Pflichten nicht für die deutsche Gesellschaft übernehmen, da sie die Dosen nicht selbst in Deutschland in Verkehr bringt. Die Meldung und Systembeteiligung in Polen ersetzt nicht die Verpflichtung zur Systembeteiligung in Deutschland.



3. Muss dies irgendwo gemeldet werden?

Ja, die deutsche Gesellschaft muss sich als Erstinverkehrbringer bei einem in Deutschland zugelassenen System (z.B. DPG oder einem dualen System) registrieren und die entsprechenden Mengen melden. Die Systembeteiligung und Registrierung ist zwingend erforderlich, um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Die Meldung der polnischen Gesellschaft in Polen ist für den deutschen Markt nicht ausreichend.


Zusammenfassung:

- Die deutsche Gesellschaft ist Erstinverkehrbringer in Deutschland.

- Die polnische Gesellschaft kann die Pflichten für die deutsche Gesellschaft in Deutschland nicht übernehmen.

- Die deutsche Gesellschaft muss sich bei einem deutschen System registrieren und die Mengen melden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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