Sehr geehrte Ratsuchender,
nach § 6 (1)3 LBO wäre tatsächlich eine Höhe von 2,5 m ohne Abstand möhlich, wenn der Zaun ausschließlich auf dem Grundstück des Nachbarn steht und es eben keine besonderen Vorschriften im Bebauungsplan oder einer Gemeindesatzung existieren. Und das ist nach Ihrer Sachverhattsdarsteöllung nicht der Fall, sodass dann § 6 LBO herauzuziehen ist.
Das hat zur Folge, dass der Nachbar tatsächlich bis zu dieser Höhe den Zaun auch blickdicht erstellen könnte, sodass Sie die Höhe von 1,8m besser hinnehmen sollten, damit er eben nicht höher baut.
Die Verschattung ist als bekanntes Problem, ändert aber nichts an der Zulässigkeit des Zaunes. Denn es gibt kein Recht, dass Verschattung untersagt oder das Recht auf eine bestimmte Sonnenzufuhr gewährt.
Wichtiig ist aber die von Ihnen genannte Mauer:
Sollte diese nicht ausschließlich auf dem Nachbargrundstück stehen, sondern eben noicht An, sondern AUF der Grenze stehen, würde es beiden Nachbarn gemeinsam gehören und dann müssten Sie dieser Art der Bebauung (Zaun auf der Mauer) zustimmen..
Machen Sie das nicht, müsste er seinen Zaun neben der Mauer auf seinem Grundstück setzen (kann es dann aber bis 2,5m erhöhen:
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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