Kiffen in Wohngemeinschaft

18. Juli 2025 12:12 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich wohne in einer doppelwg, zwei getrennte Zimmer die von meinem Arbeitgeber bereitgestellt wird. Mein Mitbewohner kifft regelmäßig ohne mein Einverständnis in seinem Zimmer. Der Geruch zieht dabei in den Gemeinschaftsraum und mein Zimmer. Der Vermieter/ Arbeitgeber wurde darüber informiert und kann oder möchte nichts dagegen machen. Ich habe umfangreiche Gespräche mit meinem Vermieter und Mitbewohner geführt und es führt zu nichts. Welche Optionen außer Auszug wären noch möglich?

18. Juli 2025 | 15:39

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Seit 1. April 2024 ist der private Konsum, Besitz (bis 50 g zuhause, 25 g unterwegs) und Anbau (bis 3 Pflanzen p. P.) legal, sofern die Regeln des Cannabisgesetzes eingehalten werden
Das Gesetz stellt auf Rücksichtnahme ab und erlaubt Rauchverbote in der Öffentlichkeit sowie spezifisch auch in Gemeinschaftsflächen bei individueller Vereinbarung. Strafrechtlich ist da also nichts mehr zu machen.

Vorliegend geht es Ihnen aber um die miet- und arbeitsrechtliche Bewertung
Die Bereitstellung von Wohnraum durch den Arbeitgeber stellt mietrechtlich in der Regel ein Wohnraummietverhältnis dar (§§ 535 ff. BGB), es sei denn, es handelt sich um eine bloße Dienstwohnung mit starker Bindung an das Arbeitsverhältnis.

– Der Geruch in den Gemeinschaftsräumen stellt eine unzumutbare Immission dar (Geruchsbelästigung durch Cannabis ist ein Mietmangel).

– Eine schriftliche (Einwurfeinschreiben) Mängelrüge mit Fristsetzung an den Vermieter sollte zunächst erfolgen. Bei Abhilfeverweigerung ist eine Mietminderung sachlich vertretbar, geschätzt etwa 10 - 15 %. Ggf. zahlen Sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" dennoch die volle Miete, um nicht ggf. in Verzug zu geraten. Damit erhalten Sie sich jedenfalls am Ende Ihren Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Nach dem Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 30.04.2024, Az. 30 C 196/23 könnte sogar ein Kündigungsgrund in Betracht kommen:

Störung des Hausfriedens durch erhebliche Geruchsbelästigung
Auf jeden Fall kommt laut AG Brandenburg eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung gem. § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB infrage, wenn dies mit einer hohen bzw. sogar gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchsbelästigung im Treppenhaus verbunden ist. Diese wäre hier vor allem vor dem Hintergrund bedenklich, weil minderjährige Kinder im Haus gewohnt haben, die an der Wohnungstüre vorbeigehen mussten. Vorliegend komme eine Belästigung aufgrund der Umstände zumindest in Betracht.


(Qu.https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/kuendigung-wegen-cannabiskonsums-in-der-wohnung_214_630202.html)

– Zudem besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den MItbewohner, unterstützt durch Geruchsdokumentation und ggf. Zeugen.

– Der Vermieter als Arbeitgeber ist in der Pflicht, störende Einwirkungen auf Ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume (ggf. auch niederschwellig durch Hausordnung z.B. zeitliche Regelung u. Lüftungsverhalten abzuwehren. Das folgt aus dem Arbeitsverhältnis. Ihren Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis kann der nicht einfach aussitzen.

Dies ist eine allgemeine Online-Rechtsinformation. Sie ersetzt keine individuelle Beratung. Eine verbindliche Bewertung Ihrer Situation benötigt Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen (Miet- und Arbeitsverträge, Wohnraumregelung etc.) durch einen Rechtsanwalt vor Ort. Ich denke dennoch, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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