Erbfolge bei überschriebenem Haus – Fragen zur Eigentumsübertragung und Verwaltung

30. Juni 2025 14:37 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Erbfolge und Eigentumsübertragung bei Immobilien. Vor 10 Jahren wurde meiner Frau ihr Elternhaus überschrieben, sie ist allein im Grundbuch eingetragen. Ebenso wurde vor 10 Jahren mir mein Elternhaus überschrieben, ebenfalls bin nur ich im Grundbuch eingetragen.

Wir haben zwei minderjährigen Kunden und meine Frau hat Krebs im Stadium 4 und deshalb beschäftigen wir und gerade mit dem Erbe und der Erbschaftssteuer. Wenn meine Frau ein Testament hätte, in dem sie das Haus ausschließlich an die Kinder vererbt und ich den Pflichtteil nicht geltend mache – gehört dann das Haus vollständig meine beiden Kindern? Kann ich als Vater das Haus bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten?

Außerdem: Wird bei der Erbschaftsteuer der Zugewinn meines Hauses berücksichtigt, oder bleibt mein Haus komplett unberücksichtigt, egal wie hoch der Wertzuwachs seit der Überschreibung war?

Wenn meine Frau ihr Haus noch zu Lebzeiten auf meine beiden minderjährigen Kinder überschreibt, hätte ich dann folgende Fragen: Haben die Kinder in diesem Fall einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro? Und nach dem Versterben meiner Frau, würde es dann noch einen weiteren Freibetrag von 400.000 Euro auf das Erbe geben?

Mit freundlichen Grüßen

Sascha

30. Juni 2025 | 15:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Erbfolge und Pflichtteil: Wenn Ihre Frau ein Testament errichtet, in dem sie das Haus ausschließlich an Ihre beiden Kinder vererbt und Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, dann gehört das Haus vollständig Ihren beiden Kindern. Sie als Vater können das Haus bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten, da Sie als gesetzlicher Vertreter Ihrer minderjährigen Kinder fungieren.

2. Erbschaftssteuer und Zugewinn: Ihr eigenes Haus bleibt bei der Erbschaftssteuer unberücksichtigt, da es sich um das Erbe Ihrer Frau handelt. Der Zugewinn Ihres Hauses spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es nicht Teil des Nachlasses Ihrer Frau ist.

3. Schenkungsfreibetrag bei Überschreibung zu Lebzeiten: Wenn Ihre Frau das Haus noch zu Lebzeiten auf Ihre beiden minderjährigen Kinder überschreibt, haben die Kinder jeweils einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz.

4. Weiterer Freibetrag nach dem Versterben: Nach dem Versterben Ihrer Frau würde es keinen weiteren Freibetrag von 400.000 Euro auf das Erbe geben, wenn das Haus bereits zu Lebzeiten vollständig auf die Kinder übertragen wurde. Der Freibetrag wird pro Schenkung oder Erbfall gewährt, nicht kumulativ für dasselbe Vermögensobjekt.

Hier wäre das vor diesem Hintergrund einer Planung der Verfügung über den Nachlass am besten notariell zu bewerkstelligen, zumal dann Schenkung- und familienrechtlich etwas mit geregelt werden kann, dieses sowieso im Hinblick auf den Schenkungsvertrag der notariellen Form bedarf, auch familienrechtlich.
Daher macht es Sinn, dass alles aus einer Hand machen zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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