Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Abmeldungspflicht und die steuerliche Situation.
1. Abmeldungspflicht: Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist eine Abmeldung erforderlich, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 BMG). Die 183-Tage-Regelung, die das Bürgerbüro anführt, bezieht sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt, der für steuerliche Zwecke relevant ist, aber nicht direkt auf die melderechtliche Abmeldungspflicht. Da Sie angeben, dass Sie weiterhin Zugang zu einer Wohnung in Deutschland haben und diese auch nutzen, könnte argumentiert werden, dass Sie keinen vollständigen Auszug im Sinne des BMG vollzogen haben. Die Abmeldungspflicht wäre dann nicht zwingend gegeben, wenn Sie die Wohnung weiterhin als Wohnsitz nutzen.
2. Steuerliche Situation: Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bleibt bestehen, solange Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Da Sie in Deutschland steuerlich registriert sind und Ihr Einkommen aus deutschen Quellen beziehen, spricht dies für eine unbeschränkte Steuerpflicht. Die polizeiliche Anmeldung oder Abmeldung hat keine direkte steuerliche Wirkung, sondern ist lediglich ein Indiz für den Wohnsitz (§ 8 AO).
3. Elterngeld: Nach § 1 Abs. 2 BEEG besteht ein Anspruch auf Elterngeld auch bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland vorliegt. Da Sie weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind, sollte der Anspruch auf Elterngeld nicht durch eine rückwirkende Abmeldung gefährdet sein, solange die steuerliche Verbindung zu Deutschland nachgewiesen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen lieben Dank! Wenn ich Sie richtig verstehe, könnte ich also Ihren ersten Punkt nutzen und Ihre Argumentation folgenderweiße in das Schreiben des Bürgerbüros einbauen?
Liebe Frau XY,
vielen Dank für Ihre Nachricht und die Möglichkeit, die Situation offen mit Ihnen zu klären.
Ich habe mir in den letzten Tagen noch einmal ausführlich rechtlichen Rat eingeholt, insbesondere zur Frage, ob in meinem Fall eine rückwirkende Abmeldung aus Ort XY zwingend erforderlich ist.
Im Zentrum steht dabei § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG), der eine Abmeldung dann vorsieht, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Diese Voraussetzung sehe ich in meinem Fall jedoch nicht als erfüllt an, da ich die Wohnung bei meiner Mutter in Ort XY weder aufgegeben noch dauerhaft verlassen habe.
Konkret:
> Ich habe weiterhin uneingeschränkten Zugang zur Wohnung, einschließlich Schlüsselgewalt,
> ich nutze ein eigenes Zimmer, in dem sich persönliche Gegenstände und Dokumente befinden,
> ich halte mich bei Aufenthalten in Deutschland regelmäßig dort auf,
> und ich empfange fortlaufend persönliche und geschäftliche Post unter dieser Adresse.
Damit besteht nach meiner Auffassung weiterhin ein melderechtlicher Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung (AO) sowie nach den Kriterien des § 17 BMG. Zwar halte ich mich derzeit überwiegend im Ausland auf, allerdings war dies nie mit einer bewussten Aufgabe meines Wohnsitzes in Deutschland verbunden, sondern ergibt sich aus gesundheitlichen und familiären Sondersituationen (u. a. Schwangerschaft, Geburt, Delegation meines Partners).
Vor diesem Hintergrund gehe ich – auch auf Basis anwaltlicher Auskunft – davon aus, dass keine rechtliche Verpflichtung zur rückwirkenden Abmeldung besteht. Selbstverständlich bin ich weiterhin bemüht, transparent zu kommunizieren und meinen Status mit allen relevanten Behörden sauber abzustimmen.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Zeit und Ihre Geduld in dieser Angelegenheit und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe das nochmals angesehen und muss leider sagen, dass man an sich dieses Schreiben so abschicken könnte, aber rechtlich die Argumentation nach der herrschenden Meinung wohl nicht haltbar sein dürfte.
Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt, wo man sich im Durchschnitt des Jahres überwiegend aufhält, also die genannten 183 Tage.
Sie könnten das Schreiben natürlich dennoch versenden, aber es dürfte derart sein, dass die Behörde darauf nicht eingehen wird. Ich hoffe, Ihnen trotzdem damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen