Mieterhöhung trotz nicht dichter Fenster

12. Juni 2025 11:12 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Betreff: Mietmangel (undichte Fenster) & drohende Klage wegen verweigerter Mieterhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige anwaltlichen Beistand in einer mietrechtlichen Angelegenheit.

Meine Vermieterin (die Voerder Baugenossenschaft) hat mir eine Mieterhöhung angekündigt. Ich weigere mich jedoch, dieser zuzustimmen, da meine Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die ich seit Monaten wiederholt reklamiere – bislang ohne Lösung.

Konkret geht es um folgende Punkte:
• Undichte Fenster: Durch die Fenster zieht es spürbar. Es pfeift regelrecht der Wind hindurch. Die Fenster lassen sich sichtbar vom Wind eindrücken.
• Mangelhafter Schallschutz: Trotz geschlossener Fenster höre ich jedes Wort von draußen sowie deutlich die nahe Hauptstraße.
• Mehrere Techniker waren bereits vor Ort und haben versucht, die Fenster zu verdichten – ohne Erfolg. Ich habe erneut bei der Baugenossenschaft angerufen und sogar Videos der Mängel angefertigt.
• Die Reaktion war völlig unangemessen: Man unterstellte mir, ich würde mir das „einbilden" – mit der Begründung, dass es „nur aus meiner Wohnung Beschwerden gibt".
• Schließlich wurde mir am Telefon mit einem Gerichtsverfahren gedroht und einfach aufgelegt.

Nun droht man mir mit Klage, weil ich die Mieterhöhung nicht akzeptieren will.

Ich bin nicht bereit, einer Mieterhöhung zuzustimmen, solange diese offensichtlichen Mängel nicht nachhaltig behoben sind. Ich benötige Ihre Unterstützung zur Klärung folgender Punkte:
1. Kann ich die Zustimmung zur Mieterhöhung rechtlich verweigern, solange die Mängel bestehen?
2. Welche Möglichkeiten habe ich, Mietminderung geltend zu machen?
3. Wie kann ich mich gegen die angedrohte Klage verteidigen?
4. Lohnt es sich, eine Gegenklage wegen Pflichtverletzung durch den Vermieter zu erwägen?

Ich wäre Ihnen für eine kurzfristige Rückmeldung oder ein Erstgespräch sehr dankbar.
Fotos und Videos der Fenster sowie Schriftwechsel mit der Baugenossenschaft kann ich Ihnen bei Bedarf gern zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

12. Juni 2025 | 11:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,



ich beantworte Ihre Fragen im Zusammenhang mit den von Ihnen geschilderten Mietmängeln und der drohenden Klage wie folgt:



1. Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern:

Sie können die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, wenn die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Nach § 536 BGB haben Sie das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Solange die Mängel bestehen und nicht behoben werden, können Sie die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, da die Mieterhöhung in der Regel voraussetzt, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand ist.



2. Mietminderung geltend machen:

Sie haben das Recht, die Miete zu mindern, solange die Mängel bestehen. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. In Ihrem Fall, mit undichten Fenstern und mangelhaftem Schallschutz, könnte eine Mietminderung von 10 % bis 20 % der Bruttomiete gerechtfertigt sein. Wichtig ist, dass Sie die Mängel schriftlich anzeigen und die Minderung ebenfalls schriftlich ankündigen.



3. Verteidigung gegen die angedrohte Klage:

Sollten Sie verklagt werden, ist es wichtig, dass Sie alle Beweise für die Mängel sammeln und dokumentieren. Dazu gehören Fotos, Videos und der gesamte Schriftwechsel mit der Baugenossenschaft. Diese Beweise können Sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorlegen, um Ihre Position zu untermauern. Es wäre ratsam, sich in einem solchen Fall anwaltlich vertreten zu lassen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.



4. Gegenklage wegen Pflichtverletzung:

Eine Gegenklage wegen Pflichtverletzung durch den Vermieter könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Mängel erheblich sind und der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung untätig bleibt. Sie könnten auf Beseitigung der Mängel klagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Mängel ein Schaden entstanden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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