Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen im Zusammenhang mit den von Ihnen geschilderten Mietmängeln und der drohenden Klage wie folgt:
1. Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern:
Sie können die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, wenn die Wohnung erhebliche Mängel aufweist, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Nach § 536 BGB haben Sie das Recht, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Solange die Mängel bestehen und nicht behoben werden, können Sie die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, da die Mieterhöhung in der Regel voraussetzt, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand ist.
2. Mietminderung geltend machen:
Sie haben das Recht, die Miete zu mindern, solange die Mängel bestehen. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. In Ihrem Fall, mit undichten Fenstern und mangelhaftem Schallschutz, könnte eine Mietminderung von 10 % bis 20 % der Bruttomiete gerechtfertigt sein. Wichtig ist, dass Sie die Mängel schriftlich anzeigen und die Minderung ebenfalls schriftlich ankündigen.
3. Verteidigung gegen die angedrohte Klage:
Sollten Sie verklagt werden, ist es wichtig, dass Sie alle Beweise für die Mängel sammeln und dokumentieren. Dazu gehören Fotos, Videos und der gesamte Schriftwechsel mit der Baugenossenschaft. Diese Beweise können Sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorlegen, um Ihre Position zu untermauern. Es wäre ratsam, sich in einem solchen Fall anwaltlich vertreten zu lassen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.
4. Gegenklage wegen Pflichtverletzung:
Eine Gegenklage wegen Pflichtverletzung durch den Vermieter könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Mängel erheblich sind und der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung untätig bleibt. Sie könnten auf Beseitigung der Mängel klagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die Mängel ein Schaden entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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