Abrechnung von Wasserkosten

11. August 2008 22:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

Sehr geehrte Damen u. Herren,
Ich wohne in einem von 3 Wohnblöcken mit a 8 Mietparteien einer Erbengemeinschaft.Diese wurden um 1954 erbaut und es wurden bis heute keine Wasseruhren installiert.Im § 10 des Mietvertrages steht, daß die Verteilung der Warmwasserkosten nach Wohn-/Nutzfläche erfolgt.
Im Absatz 2 des §10 steht unter anderem, daß der Vermieter berechtigt ist, den Verteilungsmaßstab unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Mieter zu ändern.
In vielen Wohneinheiten wohnen alleinstehende Personen andere Wohneinheiten sind mit 3 u. mehr Personen belegt.
Ich bin der Meinung, daß hier kein gerechter Verteilungsmaßstab angesetzt wird.Ständig werden die Abgaben für den Wasserverbrauch erhöht,obwohl ich als Einzelperson nicht mehr Wasser verbrauche, als in den anderen Jahren. Bei den steigenden Kosten spart man eher noch mit dem Wasser.
Ich habe den Vermieter schon mehrmals angesprochen, wann endlich Wasseruhren installiert werden. Wenn ich eine Wasseruhr haben möchte, dann soll ich die Installations-/Wartungskosten tragen.
Frage 1 : muß der Vermieter die Wasserkosten nicht gerechter
aufschlüsseln
Frage 2 : ab wann müssen Wasseruhren in den Mietwohnungen
installiert werden
Frage 3 : wer muß die Kosten tragen

MfG

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1.) Grundsätzlich ist die Abrechnung der Wasserkosten am Maßstab der Wohnfläche bei wirksamer Vereinbarung möglich.

Eine Abrechnung nach Verursachung oder Verbrauch kann durch den Mieter vom Vermieter nur verlangt werden, wenn entsprechende Erfassungsmöglichkeiten gegeben sind und eine entsprechende Abrechnung dem Vermieter zumutbar ist.

Da in Ihrem Fall derartige Erfassungsmöglichkeiten in Form von Wasseruhren nicht vorhanden sind und ein Anspruch des Mieters auf Errichtung entsprechender Erfassungseinrichtungen nicht gegeben ist, haben Sie keinen Anspruch auf die verbrauchsgenaue Abrechnung mittels Wasseruhren.

2.) Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch mangels Anspruch auf Installation entsprechender Wasseruhren, den Einbau selbst vornehmen zu lassen. Dies sollten Sie jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen.

3.) Die Kosten hierfür müssten von Ihnen getragen werden.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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