Verkauf einer WEG-Wohnung, Abrechnungsspitze im Innenverhältnis Käufer-Verkäufer

| 5. Mai 2025 21:18 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Es geht um die Abrechnungsspitze bei einer Wohnung in einer WEG, die am 31.01. eines Jahres verkauft wurde.

Der wirtschaftliche Übergang und Besitzübergang ist für den 01.02. vereinbart (d.h. für den Folgetag, noch vor Kaufpreiszahlung), genaue Regelung folgt.

Am 28.03. fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der eine Abrechnungsspitze für das Vorjahr (d.h. vor Eigentums-/Besitzübergang) diskutiert und in einen Umlaufbeschluss verwiesen wurde. Dieser wurde angenommen.

Im Innenverhältnis müsste sich die Verantwortung für die Abrechnungsspitze m.E. aus dem Kaufvertrag klären. Dieser regelt:
"Die Nutzungen, alle privaten Lasten, öffentlichen Abgaben, die Gefahr und die Verkehrssicherungspflicht gehen ab dem 01.02.<Jahr> (Besitzübergang) auf den Käufer über."

Daneben ist noch an anderer Stelle (meinem Kenntnisstand nach zutreffend) festgehalten:
"Der Verkäufer erklärt, dass die fälligen Wohngeldforderungen bezahlt sind, keine offenen Sonderumlagen beschlossen worden sind und eine Darlehensaufnahme durch die Wohneigentümergemeinschaft nicht erfolgt ist."

Im Außenverhältnis ist ja ohnehin der eingetragene Eigentümer zur Zahlung verpflichtet.

Wer trägt im Innenverhältnis die Abrechnungsspitze für das Vorjahr? In anderen Worten, müsste der Verkäufer dem Käufer diese erstatten?

5. Mai 2025 | 23:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Abrechnungsspitze für das Vorjahr – auch wenn sie nach dem Eigentumsübergang beschlossen wird – allein dann vom Verkäufer zu tragen ist, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt wurde.

Wenn Kaufvertrag keine entsprechende Regelung enthält, verbleibt es dabei, dass der Käufer die Abrechnungsspitze tragen muß. Ein Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer besteht daher nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2025 | 08:51

Die obige Klausel, nach der private Lasten ab dem Datum übergehen, ist nicht als solche Regelung zu werten, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2025 | 23:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, das ist sie leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2025 | 09:35

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