Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich von allen Eigentümern genutzt werden. Bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist außerdem das Rücksichtnahmegebot zu beachten und das Recht ist schonend auszuüben, damit alle gleichermaßen das Gemeinschaftseigentum nutzen können.
In Ihrem Fall besteht deshalb grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass Sie Ihre begehrte Nutzung durchsetzen können.
Allerdings stellt sich die Frage, ob durch die bisherige Handhabung eine Rechtsposition entstanden ist, die es verhindert den Eigentümer von heute auf morgen von der Nutzung auszuschließen, insbesondere, wenn die Nutzung bisher geduldet worden ist und die Mehrheit der Eigentümer dies weiterhin dulden möchte.
Das wird Sie aber nicht dauerhaft davon abhalten können an dem Gemeinschaftseigentum Ihre Rechte geltend machen zu können. Notfalls können Sie Ihre Rechte auf Nutzung auch durchsetzen. Soweit dadurch Kosten entstehen kommt es aber in der Tat auch darauf an wer mit Ihnen gemeinsam das Gemeinschaftseigentum zu diesem Zweck nutzen möchte.
Ich kann Ihrer Frage nichts zum zeitlichen Ablauf entnehmen, falls Sie erst später in das Haus eingezogen sind würde ich aber grundsätzlich empfehlen nicht sofort in die volle Konfrontation zu gehen. Allerdings ist es in der Tat so, dass Ihre Rechte dadurch verletzt werden, dass das Gemeinschaftseigentum durch das Verhalten der anderen Eigentümer nicht zur Nutzung durch Sie zur Verfügung steht.
Wenn die Eigentümerversammlung das nicht in Ihrem Sinne auflöst, dann können Sie das auch im Klageweg durchsetzen. Bezüglich des Zählers im anderen Kellerraum kommt entweder eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder eine andere Lösung für den Zähler in Frage. Nur aus der Lage des Zählers ergibt sich aber kein Anspruch auf den für den Eigentümer auf den Raum, der in Gemeinschaftseigentum steht.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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