Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Nebentätigkeit wird - genauso wie die Haupttätigkeit - angerechnet zur Erhöhung des bereinigten Einkommens. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Nebentätigkeit zusätzlich zu einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wird. Diese sog. überobligatorischen Nebeneinkünfte werden möglicherweise nur teilweise angerechnet. Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend können hierbei beispielsweise Faktoren wie die mit der Nebentätigkeit verbundenen Schwierigkeiten (z. B. ungünstige Arbeitszeiten, lange Anfahrtswege) oder die gesundheitliche Verfassung des Unterhaltspflichtigen sein. In der Praxis rechnen die Gerichte in der Regel etwa 50% des Nebeneinkommens an. Einige Gerichte hingegen berücksichtigen keine Nebeneinkünfte, wenn das normale Vollzeiteinkommen des Unterhaltspflichtigen bereits ausreicht, um den Mindestunterhalt des volljährigen Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle zu decken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. April 2025
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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