Vertragsrecht Energieberater

21. März 2025 22:12 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


06:38

Guten Abend,
ich habe mit einem Enerieberater eine Energiefahrplan erstellen lassen.
Aus diesem Energiefahrplan habe ich 2022 einig Baumaßnahmen umgesetzt. Der Energieberater hat diese abgenommen - die Kosten bei der BAFA geltend gemacht. BAFA hat ausbezahlt. Somit erledigt.

Nun habe ich einen weiteren Punkt aus dem Energiefahrplan ( Fenster 2024 ) umgesetzt. Der Energieberater hat die Kosten bei der BAFA angemeldet - die Kosten wurden von der BAFA bewilligt - der Energieberater hat die Arbeiten abgenommen. bis dahin OK. Ich habe eine Abschlag - Rechnung über 2.500 € von dem Energieberater erhalten. Auf meine mehrfachen schriftlichen E-Mail Anfragen wie hoch den die Gesamtkosten seiner Leistung wären habe ich nie eine Antwort bekommen. Ich habe dann 1.800 € angewiesen mit der Primanota " ohne Anerkennung einer Rechtspflicht " daraufhin hat er mir gekündigt.
Was kann ich nun machen - Klage beim AG ?
Wie wären die Aussichten bei Klage
Wie müsste die Klage lauten


21. März 2025 | 22:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage: können Sie bitte den Vertrag mit dem Energieberater im Portal hochladen, vielen Dank. Nach Prüfung sende ich Ihnen die Antwort.

Ist Ihnen recht, wenn dies morgen Vormittag der Fall ist?

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2025 | 23:29

es gibt keinen Vertrag

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2025 | 06:38

Sehr geehrter Fragesteller,

so kommt es darauf an, was Sie fpr ein Honorar mündlich vereinbart hatten und ob Sie einen Zeugen haben, der das gehört hat. Grundsätzlich ist ein Verzragsabschluss verbindlich und kann nur mit wichtigem Grund gekündigt werden. Wenn Sie weniger Honorar überwiesen haben, als vereinbart, wäre das ein Kündigungsgrund. Fragen Sie den Energienberater schriftlich, warum er kündigen möchte.
Mit einer Antwort könnte man reagieren.
Sonst können Sie, bei wirksamer Kündigung, nicht auf ein Festhalten am Vertrag bestehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin

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