Sportwagenvermietung Kaution nicht ausgehändigt

20. März 2025 10:28 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


12:38

Ich habe am 14.03.25 ein BMW M4 bei einer Sportwagen Vermietung in Kaiserslautern ausgeliehen. Die Übergabe des Fahrzeugs war im Dunklen. Ich habe ein Übergabe Protokoll unterschrieben (auf dem Handy des Vermieters) auf dem als Schäden, 2 beschädigte Felgen angegeben waren. Bei der Rückgabe am 16.03.25 war der Vermieter angeblich krank und erschien nicht persönlich zum Treffen. Ein Kollege von ihm hat das Auto mit genommen ohne abgabe protokoll. Nach 2 Tagen bekam ich eine komische Rechnung in der mir ein Schaden einer dritten Felge vorgeworfen wird. Die Kaution wird mir verwehrt. Es gibt keine Beweise das der Schaden von mir ist und als ich das Auto abgegeben habe wurde es auch nicht auf Schäden von dem Kollegen untersucht. Seitdem werde ich von der Vermietung ignoriert, ein Bild des Schadens habe ich auch nicht bekommen. Mir wurde auf einer komischen Rechnung auch Sachen berechnet die gar nicht eingetroffen sind. Meine Kaution von 1500€ habe ich bis jetzt nicht erstattet bekommen.

20. März 2025 | 11:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:



Im Bereich der Haftung für Mietwagen kommt es ständig zu Streitigkeiten wegen angeblicher Schäden.

Nach den rechtlichen Regelungen haftet der Mieter nur bei Verschulden für Schäden am Mietwagen.

Daher hat auch das Mietwagenunternehmen die Beweislast, daß der Schaden von Ihnen verursacht wurde.


Nach der Rechtsprechung gibt es dafür den Anscheinsbeweis, wenn der Schaden während der Zeit entstanden war, in denen der Mietwagen nachweislich in ihrer Obhut war.

Das LG Landshut konkretisiert die Beweislast wie folgt:

„Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale.
Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute.
Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte."


Nach ihrer Schilderung ist von Ihnen kein Schaden verursacht worden. Daher ist der Vermieter in der Beweispflicht, daß der Schaden von Ihnen verursacht worden ist.

Da kein Protokoll bei der Rückgabe erstellt wurde kann das Mietwagenunternehmen nicht nachweisen, daß der Schaden während ihrer Mietzeit verursacht wurde. Der Schaden könnte auch später entstanden sein, bisher ist noch nicht einmal nachgewiesen inwieweit es überhaupt einen Schaden gibt.


Daher empfehle ich Ihnen nachweisbar schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – die Forderung zurückzuweisen und unter Fristsetzung von 14 Tagen die Rückzahlung der Kaution zu fordern.

Stellen Sie noch einmal ausdrücklich klar, daß von Ihnen keinerlei Schäden an den Felgen verursacht wurden und lehnen Sie die Forderung des Vermieters ab.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2025 | 12:29

Vielen Dank für die Antwort. Würden sie mich in diesem Falle vertreten bzw. ein Anwalt schreiben erstellen indem sie diese Forderung der Rückzahlung innerhalb der 14 Tage deutlich machen?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2025 | 12:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Ich kann Ihnen gerne ein Angebot für die Erstellung eines entsprechenden Schreibens machen.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu unter meiner im Profil angegebenen E-Mail Adresse.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt

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