Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Prüfung Arbeitszeugnis
VERTRAULICH
12. März 2025 10:15
beantworte ich
wie folgt:
Ausbildungsvergütung Ihres Sohnes bei der Berechnung des Kindesunterhaltes MUSS berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen, die er im Rahmen der Ausbildung hat, wie zum Beispiel Fahrtkosten, sind aber zu seinen Gunsten von der Vergütung abzuziehen (vergleiche Wendl /Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Auflage, paragraph 2 randnummer 90 ff).
Weil Sie „beim Abschluss des Vergleiches viel weniger vedient haben" als jetzt, müssen Sie Einkommenserhöhungen mitteilen, Der Unterhalt ist mit dem erhöhten Einkommen neu zu berechnen.
Ein Weg wäre hier erstmal es außergerichtlich zu versuchen, eine Reduzierung um die 1000 € zu erwirken. ABER:
Der Vorteil einer außergerichtlichen Vereinbarung über eine Abänderung des Vergleichs ist den Kostenhinsicht; denn wie ausgeführt kann bei einem Antrag nach Paragraf 239 FamFG nicht ausgeschlossen werden, das die Berechnung zu Ihren Ungunsten ausgeht. Wenn nämlich Ihre Einkommenssteigerung so gravierend ist, das die so dass im Vergleich zu 2020 zugrunde gelegte Einkommen absolut überstark, und Ihr Sohn sehr hohe Aufwendungen im Rahmen seiner Ausbildung zu tätigen hat, kann der" Schuss auch nach hinten losgehen". Daher sollte dies vor einer gerichtlichen Geltendmachung von einem Anwalt vor Ort einmal überprüft werden. Sie können dazu genauer Auskunft von Ihrem Sohn verlangen, beziehungsweise über dessen Mutter, inwiefern sein Einkommen sich durch die Ausbildung wirklich erhöht hat, also wie hoch beispielsweise auch die Aufwendungen sind.
Wohl auch wegen eines Ablauf von mehr als 2 Jahren kann aber auch die Kindesmutter für Ihren Sohn eine Auskunft von Ihnen verlangen, ob sich Ihr Einkommen zwischenzeitlich verändert hat. Siehe dazu Paragraph 1605 Absatz 2BGB.
Was bei einer Neuberechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung herauskäme, kann auf diesem Weg über dieses Portal hier nicht gewährleistet werden , eine abschließende Aussage zu treffen.
Zusammenfassend kann jedoch noch einmal hervorgehoben werden, dass Ausbildungsvergütung in jedem Fall abgezogen wird gleichfalls aber Erhöhungen des Unterhaltspflichtigen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsbetrag neu berechnet wird.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Da mir der Titel nicht vorliegt kann auf diesem Weg auch nichts zu der Geschäftsgrundlage gesagt w erden, auf deren Basis der Vergleich geschlossen und der Unterhaltsbetrag errechnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
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Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Sehr geehrter Dr. Winkelmann,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Vor Abschluss des Vergleiches war ich arbeitslos und im Oktober 2020 habe ich eine Arbeit als Maschinenbediener gefunden. Damals im Unterhaltsverfahren hatten wir nur meinen befristeten Arbeitsvertrag zur Verfügung, in dem nur Grundgehalt in Höhe von 2777 Euro brutto stand. Zusätzlich wurde vereinbart, dass Kindesmutter in 6 Monaten ein Auskunftsanspruch über mein Einkommen zusteht. Kindesmutter hat das geltend gemacht und verlangte mehr Unterhalt nämlich 115% des Regelsatzes, weil ich zusätzlich zum Grungehalt Schichtzulagen erhalten habe und hatte ich einen durchschnittlichen Lohn in Höhe von ca. 2300-2500 Euro netto. Mein Anwalt hat damals hingewiesen, dass ich enorme Fahrkosten ( ca. 1000 Euro nach SüdL. 10.2.2 2021) zur Arbeit habe (ca.125 km einfach) und könnte Mangelfallberechnung vorliegen aber er hat mich beraten, sich zu verpflichten weiter 100 % Mindestunterhalt zu zahlen ohne Präjudiz. Momentan arbeite ich bei der Autoindustrie und bin ich befristet bis 30.06.25. Jedes Mal erhalte ich einen 6-monatigen Arbeitsvertrag. Momentan ist es möglich, dass ich keine Verlängerung mehr erhalte und werde ich ab 01.07.2025 arbeitslos. Ich verdiene durchschnittlich ca.4000 Euro netto aber Arbeitsweg beträgt ca.78 km einfach ( ca.950 Euro monatlich nach Südl. 10.2.2 ) und ich zahle zusätzlich ca.250 Euro monatlich in die private Rentenversicherung, und Gewerkschaftsbeitrag 40 Euro monatlich.
Mit Verlaub! Ich hatte bereits ausgeführt:
"Was bei einer Neuberechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung herauskäme, kann auf diesem Weg über dieses Portal hier nicht gewährleistet werden , eine abschließende Aussage zu treffen.
Zusammenfassend kann jedoch noch einmal hervorgehoben werden, dass Ausbildungsvergütung in jedem Fall abgezogen wird gleichfalls aber Erhöhungen des Unterhaltspflichtigen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsbetrag neu berechnet wird.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Da mir der Titel nicht vorliegt kann auf diesem Weg auch nichts zu der Geschäftsgrundlage gesagt w erden, auf deren Basis der Vergleich geschlossen und der Unterhaltsbetrag errechnet wurde."
Die Nachfrage ist auch unberechtigt, da die ursprüngliche beantwortete Frage von der Nachfrage bzw. diese eine ERGÄNZUNGSFRAGE ist.
Die ursprüngl. Frage "Zurechnung von Ausbildungsvergütung zum Kindesunterhalt" wurde abschließend beantwortet:
"Zusammenfassend kann jedoch noch einmal hervorgehoben werden, dass Ausbildungsvergütung in jedem Fall abgezogen wird gleichfalls aber Erhöhungen des Unterhaltspflichtigen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsbetrag neu berechnet wird."
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