Sehr geehrter Fragesteller,
1. Darf der Vermieter die Kosten mit der Kaution und anderen Guthaben verrechnen?
Grundsätzlich darf der Vermieter berechtigte Forderungen aus der Kaution und aus der überzahlten Miete decken. Allerdings müssen diese Forderungen nachweisbar, erforderlich und verhältnismäßig sein.
2. Ist die Berechnung der Handwerkerkosten zulässig?
a) Arbeiten über das Übergabeprotokoll hinaus
Das Übergabeprotokoll dient als Beweis für den Zustand der Wohnung. Wenn dort lediglich eine beschädigte Tapete und ein anschließender Anstrich der Küche erwähnt wurde, darf der Vermieter nur diese Arbeiten in Rechnung stellen.
• Spachtel- und Schleifarbeiten der Wand nach Tapetenabriss:
Wenn es sich um normale Abnutzung handelt, gehört das zum Vermieterrisiko. Es sei denn, es liegt eine übermäßige Abnutzung oder Beschädigung vor.
→ Daher ist die Berechnung fragwürdig.
• Komplettanstrich der gesamten Küche (zweimal!):
Das Übergabeprotokoll spricht von "einem anschließenden Anstrich", nicht von zwei Anstrichen der gesamten Küche.
→ Der zweite Anstrich ist nicht umlagefähig.
• Kosten für nicht im Protokoll erwähnte Arbeiten:
Arbeiten, die nicht im Übergabeprotokoll erwähnt sind, kann der Vermieter nur dann berechnen, wenn tatsächlich ein Schaden vorlag, der nicht zur normalen Abnutzung gehört.
→ Die Rechnung für zusätzliche Arbeiten ist nicht ohne weiteres durchsetzbar.
b) Wohnungsreinigung nach Handwerkereinsatz
• Sie haben die Wohnung gereinigt übergeben (durch Bilder/Video belegbar).
• Falls Handwerker danach Schmutz verursacht haben, sind diese oder der Vermieter dafür verantwortlich – nicht der Mieter.
→ Eine Berechnung der Reinigungskosten ist nicht zulässig.
3. Darf der Vermieter Miete berechnen, während die Handwerker bereits in der Wohnung arbeiten?
• Die Wohnung wurde ab dem 5. Februar durch Handwerker genutzt, aber Miete wurde bis zum 15. Februar verlangt.
• Ein Vermieter kann nicht gleichzeitig Miete verlangen und die Wohnung für eigene Zwecke nutzen.
→ Die Mietzahlung für diese Zeit ist fragwürdig und könnte zurückgefordert werden.
4. Muss die Pauschalrechnung akzeptiert werden?
Nein, Sie haben ein Recht auf eine detaillierte Aufstellung.
• Der Vermieter muss nachweisen, dass die Arbeiten notwendig, fachgerecht und ortsüblich abgerechnet wurden.
• Pauschalrechnungen ohne Einzelpositionen sind nicht ohne weiteres durchsetzbar
5. Vorgehensweise für Sie
1. Schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen und eine detaillierte Rechnung mit Einzelpositionen fordern.
2. Zahlung der zusätzlichen Miettage (5.–15.2.) zurückfordern, da die Wohnung bereits vom Vermieter genutzt wurde.
3. Unberechtigte Positionen (zweiter Anstrich, Spachtelarbeiten, Reinigung) anfechten.
4. Falls der Vermieter nicht einlenkt, können Sie den Betrag gerichtlich einfordern oder sich an einen Mieterverein bzw. Anwalt wenden.
Fazit
• Nur die im Übergabeprotokoll vereinbarten Arbeiten (Tapetenerneuerung + 1 Anstrich) sind umlagefähig.
• Zusätzliche Arbeiten (z. B. Spachtelarbeiten, doppelter Anstrich) sind fragwürdig.
• Reinigung nach Handwerkereinsatz ist nicht zulässig.
• Miete während der Handwerkerzeit ist nicht gerechtfertigt.
• Eine Pauschalrechnung muss nicht akzeptiert werden.
Sie sollten die überhöhten Forderungen anfechten und eine detaillierte Abrechnung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es dazu Paragraphen auf die man sich im Widerspruch berufen kann? Das wäre sehr hilfreich.
Eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB kann nur insoweit erfolgen, als die aufgerechneten Posten auch selbst gerechtfertigt sind.
Insbesondere meine Ausführungen zu Schönheitsreparaturen folgen aus der langjährigen Rechtsprechung zu dem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke