Abweichung vom Pflichtteilsanspruch

| 23. Januar 2025 16:53 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die folgende Fragestellung:

Herr K. möchte sein Erbe vorab regeln.

Er ist Eigentümer der Immobilien A, B und C, deren Marktwert, wie üblich, nicht identisch ist und bei denen die Kombinationen von A+B ungleich C, A+C ungleich B und C+B ungleich A sind.

Aus erster Ehe hat Herr K. eine leibliche Tochter.
Er ist in zweiter Ehe verheiratet mit Frau K.

Herr K. möchte nicht, daß
- seine leibliche Tochter und seine zweite Ehefrau im Falle seines Todes in Streit über die Werthaltigkeit der Immobilien verfallen
und
- z. B. eine der Immobilien verkauft oder beliehen werden müßte, damit eine Partei Wertausgleich an die andere leisten könnte.
Dies wäre wohl im Streitfall unvermeidbar, da weder die Tochter noch die Ehefrau über ausreichend Liquidität verfügen, um der jeweils anderen Partei einen Wertausgleich ohne Verkauf oder deutliche Beleihung einer der Immobilien auszubezahlen, so daß z. B. Objekt A und B an die eine Partei und Objekt C zuzüglich Wertausgleich an die andere Partei gehen könnte.

Gibt es eine (legale) Möglichkeit, im Testament (nicht vorab per Schenkung und möglichst auch nicht durch einen Verkauf an einen der beiden Erben zu Lebzeiten) einem der oben genannten Erben z. B. zwei Immobilien zu übertragen und dem anderen Erben nur eine Immobilie (auch wenn deren Marktwert deutlich auseinanderliegt), ohne daß eine Ausgleichszahlung zum Erreichen des jeweiligen 50%-Pflichtteils geleistet werden muß ?

Wenn es eine solche Möglichkeit gäbe, wäre mir sehr daran gelegen (statt einer unverbindlichen allgemeinen Antwort) eine Antwort von einem Anwalt zu erhalten, der diese Konstruktion dann auch rechtssicher realisieren kann.

23. Januar 2025 | 17:47

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Es ist grundsätzlich nicht möglich, den gesetzlichen Pflichtteil im Sinne von Par. 2303 BGB im Wege von Ihnen angestrebten Aufteilung zu reduzieren. Die "benachteiligte" Erbin muss zumindest einen Wert in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten, weshalb zu prüfen ist, ob die Aufteilung nicht doch diesen Anforderungen entspricht und die Aufteilung so doch dem Gesetz genügt, weil eine Immobilie mehr als den Pflichtteil wert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2025 | 08:39

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Sie schreiben, daß die "benachteiligte" Erbin zu mindest einen Wert in Höhe der Häfte (!) des gesetzlichen Erbteils erhalten müsse.
Das war/ist mir nicht klar.

Nehmen wir an, Immobilie A sei Euro 10,- wert, Immobilie B sei Euro 4,- wert und Immobilie C sei Euro 2,- wert.
Nehmen wir weiter an, es gäbe kein weiteres Vermögen.

Ich ging als Laie, der sich mit der Materie nie beschäftigte, bisher davon aus, daß eine Partei die Immobilie A und eine Partei die Immobilien B und C erhalten müsse und dann weiterhin die Partei, die Immobilie A erhält, der anderen Partei einen Wertausgleich von Euro 2,-- leisten muß, damit beide Parteien jeweils einen Wert von Euro 8,-- erhalten haben.

Wenn es aber so ist, daß eine Partei nur ("zumindest") die Hälfte des Pflichtteils (der meinem Verständnis nach im angenommenen Fall von zwei gleichberechtigten Erben ja bei Euro 8,-- liegen müßte ?) erhalten muß, mithin nur Euro 4,--, dann könnte ich ja im Grunde Immobilie A (Euro 10,--) und Immobilie C (Euro 2,--) der einen Partei und der anderen Partei nur Immobilie B (Euro 4,-- = Hälfte von Pflichtteil von Euro 8,--) überlassen ?
Oder verstehe ich Sie da grundlegend falsch ?

Und dann noch eine Frage: ist es reiner Zufall, daß Sie als Konstanzer auf eine Frage eines Konstanzers antworten, oder zeigt diese Plattform (für den Fragesteller unsichtbar) den auf der Plattform tätigen Kanzleien die Postleitzahl des Fragestellers an ?
Verstehen Sie mich mit dieser Frage nicht falsch: es wäre ja im vorliegenden Fall von erheblichem Vorteil, wenn Ihnen das angezeigt worden wäre, da ich, wie in der Frage ausgeführt, vorhabe, einen entsprechenden Erb-"Vertrag" fertigen zu lassen und regionale Nähe in solchen Fällen ja nicht nachteilig ist.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2025 | 17:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

Der Pflichtteil wird im Gesetz als Hälfte des gesetzlichen Erbteils definiert, vgl. Par. 2303 BGB.

Sofern Sie gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erben Ihre Ehefrau und Ihre Tochter jeweils zu 1/2. Der Pflichtteil beträgt dann 1/4. Bei einem Gesamtwert von 16 würde der Pflichtteil also 4 betragen. Wie Sie das Erbe verteilen, ist Ihre Sache. Allerdings ist Streit um den Wert der Immobilien immer noch möglich. Ggf. ist auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft für Sie ein tauglicher Weg.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments. Ich gehe davon aus, dass die Ortsgleichheit Zufall ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2025 | 17:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Januar 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht