Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass mit dem Wort "mindestens" der Betrag gemeint sein sollte, welchen die Ehefrau als Vermächtnisnehmerin mindestens monatlich erhalten soll. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Rahmen der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille desjenigen zu erforschen ist, welcher die Willenserklärung abgegeben hat (§ 133 BGB
), hier also der des Erblassers.
Es ist folglich nach Anhaltspunkten zu suchen, ob der Erblasser die Ehefrau wirklich nur an den Erträgen der GmbH teilhaben lassen wollte, oder ob er grundsätzlich eine monatliche Absicherung der Ehefrau gewollt hat. Nach dem vorliegenden Text gehe ich von der zweiten Variante aus, welche meines Erachtens auch eher einen Sinn ergibt, als die Absicherung der Ehefrau von den Erträgen der GmbH abhängig zu machen.
Da es sich hier beim Vermächtnisgegenstand um die Zahlung einer Geldsumme handelt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die gesamte Erbschaft für die Erfüllung des Vermächtnisses "haftet", denn das Vermächtnis muss grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllt werden. Soweit der Erbe damit beschwert ist, liegt mit dem Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit vor. Das Vermächtnis hat aber nur insoweit Geltung, als dass der Nachlass nach Abzug der Schulden des Erblassers reicht.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass die Ehefrau grundsätzlich jeden Monat die Geldsumme X von der Alleinerbin verlangen kann. Sollten die vermachten 40% der Erträge der GmbH diese Summe auf den Monat gerechnet übersteigen, besteht insoweit ein Ergänzungsanspruch auf Zahlung der Differenz.
Vorgesagtes gilt jedoch nur dann, wenn sich nicht belegen lässt, dass die Ehefrau wirklich nur an den Erträgen der GmbH teilhaben sollte. Sollte sich dies als Wunsch des Erblassers in irgendeiner Weise feststellen lassen, wäre die Ehefrau in der Tat nur auf die Erträge der GmbH angewiesen, falls diese ausbleiben, geht die Ehefrau "leer aus".
Bitte beachten Sie, dass dieses Portal nur dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu verschaffen, und eine Beratung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen kann.
Dennoch hoffe ich, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich waren. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für weitergehenden Beratungsbedarf stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Müller,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Beim Durchlesen ist mir noch eine Frage gekommen:
Angenommen der Vermächtnisanspruch der Ehefrau erstreckt sich tatsächlich nur auf die Erträge der GmbH. Jetzt könnten ja die "laufenden" Erträge (z.B. Dividenden, Mieten)irgendwann einmal nicht mehr zur Abdeckung des Mindest-Betrages ausreichen. Hätte in diesem Fall die Ehefrau nicht auch einen Anspruch, dass die Alleinerbin entsprechende Zusatz-Erträge "generiert" und zwar durch Veräusserung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen der GmbH (z.B. Immobilien) ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne, wie folgt:
Auch diese Frage muss im Rahmen eienr Auslegung geklärt werden. Der Wortlaut bezieht sich nicht explizit auf die "laufenden Erträge", so dass hierunter auch sonstige Zusatzerträge gezählt werden können. Möglich ist es für die Alleinerbin jedoch auch, die Summe aus sonstigem Kapital aufzubringen, bevor Betriebsvermögen der GmbH veräußert wird. Denn inwieweit aus Immobilien und Betriebsvermögen ein Ertrag erzielt werden kann, bedarf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, so dass ich von hier aus ohne nähere Kenntnis dazu keine verbindliche Stellungnahme abgeben kann. Rein theoretisch ist die von Ihnen angesprochene Variante jedoch möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin