Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben hier teilweise X und Y vertauscht bei der Formulierung der Ausgangsfrage. Ich verstehe Sie so, dass der alte Mieter ein Insolvenzantrag gestellt hat und der neue Mieter ihm zugesagt hat, für die Möglichkeit der Anmietung 20.000,00 € zu zahlen. Anderenfalls bitte ich um Klarstellung ich würde dann im Wege der Nachfrage noch antworten.
Mir ist jetzt auch nicht bekannt, ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder nur ein Insolvenzantrag gestellt wurde und gegebenenfalls eine vorläufige Insolvenz angeordnet ist. Jedenfalls sollte eine Zahlung an den alten Mieter nicht mehr unmittelbar erfolgen, sondern erfragt und abgewartet werden, ob sich ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter meldet und die Zahlung der Abstandssumme an diese(n) geleistet werden.
Dies unabhängig davon, wann die Rechnung erstellt wird. Die Insolvenzordnung stellt darauf ab, wann eine Forderung fällig geworden ist. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung. Diese müsste man insgesamt sehen und auswerten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Entschuldigung, es wurde hier tatsächlich einmal X und Y vertauscht.
Es wurde vereinbart, dass Mieter Y an den neuen Mieter X eine Summe in Höhe von 20.000 Euro für die Übernahme des Mietverhältnisses bzw. die Ausstiegsmöglichkeit aus diesem zahlt.
Der alte Mieter soll dem neuen Geld zahlen um aus dem Vertrag zu kommen.
Nun ist der alte Mieter insolvent und ich frage mich als neuer Mieter, ob meine Forderung unter die Insolvenz fällt.
Es gibt bereits einen vorl. Insolvenzverwalter, der Betrieb wird fortgesetzt, aber Forderungen vor dem Insolvenztag 27.11. nicht mehr bedient.
"Offene Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Anordnung des vorl. Insolvenzverfahrens am 27.11.24 können nicht mehr beglichen werden"
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
wie bereits in der Ausgangsfrage mitgeteilt, kommt es im Hinblick auf die Fälligkeit auf die vertraglichen Regelungen und und nicht auf das Datum der Rechnung, dass er auch zufällig sein kann. Die Forderung auf Abstandszahlung ist vor der Insolvenz entstanden, da die Vereinbarung vor der Insolvenz getroffen wurde. Nicht fällige Forderungen gelten im Übrigen auch gemäß § 41 InsO als fällig, wenn man also aufgrund der vertraglichen Regelung eine Fälligkeit der Abstandszahlung beispielsweise zum 01 3252024 annimmt. Da mir die Regelung nicht weiter bekannt ist, kann ich hierzu auch keine detailliertere Stellung nehmen.
Sie werden daher die Abstandsforderung bedauerlicherweise nur zur Tabelle des Insolvenzgerichts anmelden können mit der Aussicht auf eine geringe Quote von der Regel nur wenigen Prozent.
Ich bedaure diesen Bescheid im Rahmen welche geschuldeten Erstberatung geben zu müssen. Allerdings bin ich diesbezüglich an die Rechtslage gebunden
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler