Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
Zu 1.: Die Pflicht Schönheitsreparaturen durchzuführen besteht nur, wenn diese im Mietvertrag ausdrücklich auferlegt wurde. Aufgrund einer neuen BGH-Rechtsprechung sind darüber hinaus die meisten Mietverträge diesbezüglich unwirksam, da eine so genannte starre Fristrenregelung verwandt wurde. Um Ihnen einen abschließenden Rat zu erteilen, müßte die genaue Formulierung des Mietvertrages geprüft werden.
Zu 2. und 3: Die Erbengemeinschaft als so genannte Gesamthand wird durch alle Erben gemeinschaftlich verwaltet (§2038 BGB
). Bei der so genannten ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die Stimmmehrheit aus.
Ein Mitglied der EG kann nicht allein eine Wohnungsbesichtigung durchführen, wenn der "Sohn" sich weigert. Zu Recht kann der Sohn in diesem Fall die Besichtigung verweigern, wenn mehrheitlich die EG nicht für diese Maßnahme ist.
Kündigungen können ebenfalls lediglich mit Stimmmahrheit ausgesprochen werden.
Über Nachlaßgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden (§ 2040 BGB
).
Zu 4.: Eine Mieterhöhung kann bis zur Höhe der ortsüblichen Miete durchgeführt werden, jedoch lediglich in Höhe von 20% innerhalb von drei Jahren. Ein Erbe allein kann eine Mieterhöhung grundsätzlich nicht durchsetzen.
Wenn die EG aufgelöst werden soll, kann ein Erbe Erbauseinandersetzung beantragen.
Miterben haben ein Vorkaufsrecht Verkäufer gemäß § 2034 BGB
und gegenüber dem Käufer nach § 2035 BGB
lediglich dann, wenn ein Dritter Käufer ist. Da vorliegend ein Miterber der Käufer ist, haben Sie grundsätzlich keine Möglichkeit den Kauf zu unterbinden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.
Für einen weiter gehenden rechtlichen Rat sthe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
MfG
Michael Wieck
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wieck
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Vielen Dank für Ihre umgehende Antwort.
Sie sprechen von "Erbauseinandersetzung".
Mit welchen Kosten hat derjenige zu rechnen,
der eine Teilungsversteigerung beantragt
(Wert des Objekts: 670.000 €)? Oder einfacher:
Was kostet eine Teilungsversteigerung ungefähr
für ein Objekt dieser Größenordnung?
MfG: Robina Hood
Sehr geehrte Frau Hood,
ich hatte keine Benachrichtigung über Ihre weitergehende Frage erhalten.
Die Gerichtskosten sind erst bei Abschluß des Verfahrenns nach der Kostenordnung zu zahlen, die bei dem angegebenen Gegenstandswert voraussichtlich 1062,00 EUR betragen.
Weiter werden Kosten für ein Sachverständigengutachten fällig, die nur geschätzt werden können, da diese auch von der Immobilie abhängig sind. Ich schätze diese auf ca. 2.500,00 EUR.
Das Grundstück haftet für die entstehenden KOsten, so dass im Falle der Versteigerung die vorgenannten Beträge von dem Versteigerungserlöß in Abzug bebracht werden.
Sofern Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, entstehen hierfür ebenfalls Kosten. Falls Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie mich bitte an.
MfG
Michael Wieck
Rechtsanwalt
Tel.: 0511-3577106