Die Formulierung im Erbvertrag deutet darauf hin, dass das Nutzungsrecht von Frau Y auf ihre leiblichen Kinder übergeht, jedoch nicht auf andere Personen übertragen werden kann. Der entscheidende Punkt ist, dass der Anspruch "von Todes wegen" auf die leiblichen Kinder übergeht. Dies bedeutet, dass das Nutzungsrecht automatisch mit dem Tod von Frau Y auf ihre leiblichen Kinder übergeht, ohne dass eine aktive Übertragung oder eine spezielle Erwähnung im Testament erforderlich ist. Der Begriff "von Todes wegen" impliziert, dass das Recht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer testamentarischen Verfügung automatisch auf die Kinder übergeht. Es handelt sich hierbei nicht um eine juristische Spitzfindigkeit, sondern um eine klare Regelung im Erbvertrag, die sicherstellt, dass das Nutzungsrecht nur innerhalb der Familie von Frau Y weitergegeben wird.
VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Sehr geehrter Herr Schulze,
danke für Ihre Antwort. Eine Nachfrage dazu: Sollte Frau Y ein Testament geschrieben haben, die Nachkommen das Erbe aber (warum auch immer) nicht angenommen haben, entfällt dann auch das Nutzungsrecht für die Laube? Müssen sie das Erbe quasi aktiv angenommen haben?
Danke und freundliche Grüße Paul Bandelin
Das Nutzungsrecht für die Laube, das Frau Y zusteht, ist im Erbvertrag als schuldrechtliches Nutzungsrecht festgelegt, das von Todes wegen auf die leiblichen Kinder übergeht. Wenn die Nachkommen das Erbe nicht annehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass das Nutzungsrecht entfällt. Das Nutzungsrecht ist nicht direkt an die Annahme des Erbes gebunden, sondern geht als eigenständiger Anspruch auf die leiblichen Kinder über.
Sollten die Kinder das Erbe ausschlagen, könnte dies jedoch Auswirkungen auf das Nutzungsrecht haben, da sie dann möglicherweise auch auf alle damit verbundenen Rechte verzichten. Es wäre in einem solchen Fall ratsam, die genauen Formulierungen im Erbvertrag und im Testament zu prüfen, um festzustellen, ob das Nutzungsrecht unabhängig vom Erbe besteht oder ob es an die Erbschaft gebunden ist.
Ohne die Annahme des Erbes könnte es sein, dass die Kinder auf das Nutzungsrecht verzichten, es sei denn, es gibt eine spezifische Regelung, die das Nutzungsrecht unabhängig von der Erbschaft überträgt.