Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Einschlägig sind hier die §§ 30 ff des hessischen NachbarG. Nach § 30 Abs. 2 NachbarG haben Sie den Anschluß des Nachbargrundstückes an die öffentlichen Versorgungsleitungen zu dulden, wenn "die vorhandenen Leitungen aus(reichen), um die Versorgung oder Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen."
Genau dies ist nach Ihrer Schilderung aber problematisch. Wenn das vorhandene Rohr nach den heute geltenden Vorschriften und heutigem Wissensstand nicht ausreichend dimensioniert ist, um die Abwasserentsorgung beider Häuser zu gewährleisten, sind Sie nicht dazu verpflichtet, den aktuellen Zustand zu dulden, sondern werden eine Abänderung verlangen können. Diese könnte so aussehen, daß der Eigentümer des Nachbargrundstückes auf eigene Kosten ein neues, den Anforderungen genügendes Rohr verlegen lässt.
Einschlägige Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, leider nicht vor.
Eine Neuverlegung des Abwasserrohres außerhalb des Kellers wird aber nicht in Betracht kommen, da die Verlegung des Rohres durch den Keller grundsätzlich rechtmäßig erfolgt ist. Eine "nachträgliche erhebliche Behinderung" im Sinne des § 33 NachbarG Hessen wird auch nicht vorliegen, da sich die Verhältnisse in Ihrem Haus nicht verändert haben: Die Benutzung des Kellers wird durch das Abwasserrohr nicht mehr behindert, als früher. Allerdings besteht in der Tat die größere Gefahr eines Wasserschadens, wenn das Rohr aufgrund der Nutzungsänderung des Nachbargrundstückes nun nicht mehr ausreichend dimensioniert ist. Aus diesem Grunde werden Sie das Leitungsrecht in der gegenwärtigen Form nicht zu dulden brauchen und haben stattdessen einen Anspruch darauf, daß der Berechtigte des Leitungsrechtes, der gem. § 31 Abs. 1 NachbarG auch zur Unterhaltung der Leitung auf eigene Kosten verpflichtet ist, die entsprechenden Änderungen veranlasst, da Sie "nicht ausreichende" Leitungen nicht dulden müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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