umlagebeschluss eigentümerversammlung

3. Mai 2024 15:37 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:25

ich bin eigentümer einer wohnung in einem gebäude mit 30 eigentumswohnungen. die eigentümerversammlung hat die wiederinbetriebnahme der tiefgarage beschlossen für 30.000€. es sind insgesamt 30 garagenplätze für 30 wohnungen. es gibt aber nur 16 eigentümer da manche eigentümer mehrere wohnungen besitzen. die kosten der wiederinbetriebnahme soll nun durch 16 geteilt werden was zur folge hat dass ein eigentümer der zb 3 wohnungen und 3 stellplätze hat genauso viel zahlt wie ein eigentümer der nur 1 wohnung und 1 stellplatz hat. ist so eine verteilung rechtens?

3. Mai 2024 | 16:04

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


nach der WEG-Novelle wäre eine solche Verteilung dann rechtens, wenn gegen so einen Beschluss nicht binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung (nicht zu verwechseln mit der Protokollzusendung) eine gerichtliche Anfechtungsklage beim Amtsgericht eingeht.


Denn nach Ablauf dieser ist wäre ein Beschluss sonst bestandskräftig.


Und nach der WEG-Novelle kann in der Tat so eine ungerechte Verteilung erfolgen, sofern es beschlossen und nicht angefochten wird.

Da diese Verteilung aber grob unbeillig wäre, würde ein Gericht dieses sicherlich so nicht durchgehen lassen und die Verteilung je MEA sicherlich vornehmen (wozu man aber alle Einzelheiten kennen müsste).



Daher ist es geboten, diese Klage binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung (als dem Tag der Eigentümerversammlung) einzureichen. Die Klage ist gegen die gesamte WEG zu richten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2024 | 16:20

die versammlung fand am 21.11.23 statt ich war nicht anwesend. über den beschluss der am 21.11. gefasst wurde, wurden die nicht anwesenden eigentümer erst am 24.04.24 postalisch informiert. besteht jetzt keine chance mehr dagegen vorzugehen? bei der versammlung selbst waren überwiegend eigentümer mit mehreren wohnungen beteiligt was dann zu dieser ungerechten kostenverteilung zu gunsten der mehrfacheigentümer führte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2024 | 16:25

Sehr geehrte Ratsucnende,


der Beschluss ist dann bestandskräftig uind kann nicht angefochten werden.

Ob Sie erst später informiet worden sind, spielt dann keine Rolle, solange die Einberufung zur Versammlung ordnungsgemäß gewesen ist. Es ist dann letztlich Pech, wenn man zur Versammlung nicht geht oder keinen Vertreter schickt.


Möglicherweise kommt aber eine Antragstellung von Ihnen für die nächste Eigentümerversammlung in Betracht, in dem Sie den alten Beschluss aufheben und eine andere Verteilung haben wollen. Ein neuer Beschluss kann dann den alten Beschluss aufheben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER