Vorversterben eines Erben einer Erbengemeinschaft

13. April 2024 00:45 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Angenommen verwitwete Erblasserin E hat ihre einzigen zwei Kinder, A (zwei Kinder) und B (kinderlos) als Alleinerben in ihrem Testament bedacht.

Wenn A vorverstirbt, tritt dann nach E‘s Tod eine Anwachsung des Erbanteils bei B ein oder treten die beiden Kinder von A als seine Ersatzerben ein?
Macht es diesbezüglich einen Unterschied, ob im Testament Ersatzerben im Falle eines Vorversterbens benannt wurden, oder nicht (in diesem spezifischen Fall könnten wenn nur A und B gegenseitig als Ersatzerben benannt worden sein. Sonst gibt es keine potentiellen Erben).

Im Fall dass sie nicht automatisch als Ersatzerben eintreten, haben die Kinder von A eventuell den Anspruch auf einen Pflichtteil den sie geltend machen können?

Vielen Dank.

13. April 2024 | 08:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Am besten sollte eine solche Situation im Testament geregelt sein, also wer Erbe an Stelle des vorverstorbenen Kindes (Ersatzerbe) werden soll bzw. ob die Anwachsung bei dem anderen Erben stattfindet.

Fehlt eine solche Regelung, muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Das kann manchmal schwierig sein und birgt großes Streitpotenzial. Es ist zu beachten, dass der Wille des Erblassers im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung dem Gericht glaubhaft (mit entsprechenden Nachweisen) dargelegt werden muss.

Nach dem Willen des Erblassers kann der Erbanteil des A dem B anwachsen oder Ersatzerben (z. B. Kinder des A oder andere Personen) bestimmt werden.

Falls der Wille des Erblassers nicht ohne Zweifel ermittelt werden kann, kommt die gesetzliche Zweifelsregelung des § 2069 BGB zur Anwendung.

Danach:

Zitat:
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.


Die Enkelkinder treten danach an die Stelle des vorverstorbenen Bedachten.

2. Zum Pflichtteil der Enkelkinder:

Nach § 2303 BGB ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

Zu den Abkömmlingen des Erblassers zählen die Personen, die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie verwandt sind: Kinder, Enkelkinder, Urenkel und so weiter.

Wird im Tastament bestimmt, dass an die Stelle des vorverstorbenen bedachten Kindes nicht seine Kinder (also Enkelkinder des Erblassers), sondern andere Personen als Ersatzerben treten, oder eine Anwachsung des Erbteils bei dem Kind B stattfindet, so sind die Enkelkinder durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge als Erben erster Ordnung, § 1924 Abs. 3 BGB.

In diesem Fall haben Enkelkinder gegen Erben einen Pflichtteilsanspruch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

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