Arbeitsamt Googlet und will alle Daten haben

11. März 2024 13:28 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ein Freund von mir bezieht seit drei Jahren aufgrund der Corona-Situation Geld vom Arbeitsamt für seine Familie, einschließlich seiner Frau und zwei Kinder.

Das Jobcenter hat ihn kürzlich vorgeladen, da es den Verdacht hat, er sei nebenbei selbstständig. Dieser Verdacht basiert darauf, dass seine Website, die seine vorherige Tätigkeit präsentiert, noch online ist und Kunden ein bis zwei Jahre alte Google-Rezensionen hinterlassen haben, in denen sie seine Arbeit loben.

Er hat die Website online gelassen, in der Hoffnung, bald seine Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, da sie viel Zeit und Mühe gekostet hat und er eine gute Position bei Google erreicht hat. Er hat keine Aufträge angenommen, sondern sie lediglich an Kollegen weiterempfohlen.

Das Amt fordert nun von ihm Beweise in verschiedenen Formen. Er soll unter anderem die Kollegen benennen, die er empfohlen hat. Zudem möchte das Amt die Autoren der Rezensionen kontaktieren und Nachforschungen anstellen. Sie wollen die E-Mails sehen.

Ist das Erlaubt? Wie kann er sich dagegen wehren? Oder muss er alle Persönlichen Daten von allen Personen weiter geben sowie die Mails uvm...?

11. März 2024 | 17:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage des Sachverhalts gerne wie wie folgt beantworte:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassende Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 SGB I, 56 ff. SGB II gegenüber dem Job-Center haben. Hierzu gehören auch alle Angaben, die der Ermittlung des Einkommens und Vermögens dienen. Im geschilderten Fall scheint das Job-Center den Verdacht zu hegen, dass über die selbständige Tätigkeit weiterhin Einkommen erzielt wird. Allein die Tatsache, dass eine Homepage weiterhin betrieben wird, reicht hierfür jedoch nicht aus.

Das Job-Center hat einen Ermessensspielraum, den sie zwingend berücksichtigen muss. Es ist anhand der Angaben aber nicht erkennbar, dass eine Ermessensfehler vorliegt.

Um mögliche Sanktionen zu vermeiden ist daher zu empfehlen, im Rahmen der Möglichkeiten den Mitwirkungspflichten nachzukommen und damit nachzuweisen, dass über die Selbständigkeit kein Einkommen generiert wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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