Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst gehe ich in Ihrem Fall davon aus, dass es sich bei der Zuwendung weder um eine Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB
noch um Zuschüsse nach § 2050 Abs. BGB
handelt.
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleich zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier insoweit vor.
Die Ausgleichung selbst wird nach § 2055 BGB
durchgeführt.
Danach sind alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen dem Nachlass hinzuzurechnen und jedem Miterben seine ausgleichspflichtige Zuwendung auf den ihn gebührenden Erbteil anzurechnen.
Der Ausgleichsnachlass ist mit EUR 295.000,- zu veranschlagen (1/2 von EUR 370.000,- zzgl. EUR 110.000,-). Da der Ehegatte an der Ausgleichung nicht teilnimmt, scheidet dieser vorab mit seinem Erbteil aus, so dass die Hälfte von EUR 370.000,- zu berücksichtigen ist.
Nach § 2055 Abs. 2 BGB
bestimmt sich der Wert nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
Der Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Zuwendung muss insoweit festgestellt werden und dann mittels des Lebenshaltungsindex in Ansatz gebracht werden. Die Indexierung des Wertes kann an dieser Stelle nicht vorgenommen werden.
Der Ausgleichsnachlass iHv EUR 295.000,00 ist durch die Erbteile zu teilen, so dass für B als auch für C ein Ausgleichsanspruch von jeweils EUR 73.750,- verbleibt.
Da B sich aufgrund der Bestimmung im Überlassungsvertrag die Hälfte des Wertes der Zuwendung (EUR 55.000,-) anrechnen lassen muss, verbleibt für B ein Ausgleichserbteil in Höhe von EUR 18.750,-.
Wenn die Ehefrau verstirbt muss sich B die andere Hälfte iHv EUR 55.000,- gemäß der Bestimmung im Überlassungsvertrag anrechnen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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