Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ihre Berechnung ist dem Grunde nach korrekt, wenn beide Elternteile ein so geringes Einkommen haben, dass sie unterhalb des Selbstbehalts liegen und Ihnen das nicht vorgeworfen werden kann.
Jedoch gehen Sie von der Düsseldorfer Tabelle 2007 aus, die jetzt gültige Tabelle gibt einen Mindestunterhalt von 408 € an.
Möglicherweise kann Ihnen aber vorgeworfen werden, dass Sie sich selbständig gemacht haben. Denn dann würde Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet, was dazu führt, dass ein höherer Unterhalt zu zahlen ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn Sie Ihre Erwerbsobliegenheit verletzt hätten. Dies wäre der Fall, wenn Sie sich nicht ernstlich und nachhaltig bemüht hätten, Einkünfte zu erzielen. Eine ernsthafte und nachhaltige Bemühung ist zunächst das Arbeitslosmelden. Zusätzlich muss der Unterhaltspflichtige sich aber noch auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, z.B. durch Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Dazu gehört auch das Überprüfen von Zeitungen am Wohnort und in der Region. Bewerbungen müssen in der richtigen Form, rechtzeitig, bei den entsprechenden Stellen eingehen. Hierfür muss auch angemessen Zeit aufgewendet werden. Auch ein Berufswechsel oder die Ausübung einer Nebentätigkeit kann zugemutet werden.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann ich von hieraus mangels Information nicht sagen. Für Sie spricht allerdings, dass Sie Ihre bisherige Arbeitsstelle aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben. Dennoch werden Sie begründen müssen, zum Beispiel durch einen verschlossenen Arbeitsmarkt und den daraus resultierenden erfolglosen Bewerbungen, warum Sie sich selbständig gemacht haben.
Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen aber vor und ist es Ihnen nicht möglich jetzt eine Nebentätigkeit auszuüben, so ist das Begehren der Gegenseite unbegründet. Außerdem ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts selbstverständlich das Einkommen beider Elternteile zu berücksichtigen. Ein fiktives Einkommen kann demnach auch bei der Kindsmutter angesetzt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Unterhaltsberechnung Volljährigenunterhalt bei Einkommen unter Selbstbehalt
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Familienrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinem in Baden-Württemberg lebenden Sohn. Er ist seit einigen Monaten volljährig, absolviert eine Lehre und wohnt bei der Kindsmutter.
Ich habe mich nach einer betriebsbedingten Kündigung und dem erfolglosen Bemühen um Arbeit aus der Arbeitslosigkeit selbständig gemacht und derzeit noch ein negatives Betriebserbnis. Das negative Betriebsergebnis ergibt sich aus den Berechnungen eines Steuerberaters, nicht aus meinen eigenen.
Soweit ich weiß, werden mit Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile dem Unterhaltsempfänger barunterhaltspflichtig. Lebt der Unterhaltsempfänger noch im elterlichen Haushalt, wird die Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage herangezogen. Da beide Elternteile (ich nehme mich damit mal ein) unter dem Selbstbehalt liegen, kommt Gruppe 1 Der DDT mit 389 € in Frage.
Mein Sohn bezieht als Lehrlingsentgeld derzeit rund 419 €. Weitere Vorsorgeaufwendungen wurden nicht angegeben. Abzüglich der 90 € Ausbildungspauschale ergibt dies 329 € Einkommen und somit einen Volljährigen-Unterhaltsanspruch von
(1)
DDT 389 €
- Kindergeld 154 €
- Einkommen 329 €
-----------------------
= -94 €
Aufgrund dieser Berechnung wäre für beide Elternteile kein Unterhalt zu leisten.
Die gegnerische Seite ist nun der Ansicht, ich könne jedoch jederzeit wieder ein Einkommen von 60.000 € p.a. erzielen und setzt dieses Einkommen als Forderung an. Zudem wird nur dieses fiktive Einkommen zur Unterhaltszahlung angesetzt, nicht aber das beider Elternteile.
Meine Fragen wären:
a. ist die Unterhaltsberechnung unter (1) und unter den gegeben Umständen korrekt?
b. wie ist das Begehren der Gegenseite zu werten?
Haben Sie im Voraus herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Einkommen Einkommen Unterhaltsberechnung
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Herzlichen Dank für die rasche und umfassende Antwort!
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