Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, endet mit dem Tod. Sind aber bis zum Zeitpunkt des Todes Rückstände aufgelaufen, so gehören diese zu den Nachlassverbindlichkeiten, die der Erbe - falls er das Erbe annimmt- tragen muss.
Wenn also Ihre Bekannte Alleinerbin ist und sie das Erbe Ihres Mannes angenommen hat, dann hat sie auch die Verbindlichkeiten geerbt und muss daher die Schulden bei der GEZ zahlen. Falls es noch andere Erben gibt, müssen diese quotiert nach Ihrem Erbanteil für die Verbindlichkeiten mit haften.
Falls sich erst jetzt durch die Geltendmachung der Forderung herausstellt, dass das Erbe überschuldet war, kann ggf jetzt noch die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Hierzu wären aber weitere Informationen erforderlich. Zudem kommt das natürlich nur dann in Betracht, wenn die Erbmasse geringer als die Verbindlichkeiten sind.
Da Ihre Bekannte ja auch den Fernseher geerbt hat, hält sie nunmehr ein entsprechendes Gerät zum Empfang bereit und ist daher zurecht neue gebührenpflichtige Teilnehmerin.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Hallo Herr Anwalt,habe mit meiner Bekannten gesprochen und sie sagte mir,daß sie erst jetzt (April'08)wieder einen TV besitzt,
der alte war defekt und seit Nov. '06 entsorgt.Das neue Gerät hat sie ordnungsgemäß angemeldet,aber die GEZ akzeptiert dies nicht,deshalb haben sie ihr die Teilnehmer-Nummer ihres verstorbenen Mannes "automatisch" zugeordnet.Das Erbe wurde übrigens abgelehnt (Gerichtlich beweisbar,Nachlaßgericht Erfurt).
Muß sie sich jetzt einen Anwalt nehmen,oder soll sie der GEZ
trotz geschilderten Sachverhalts nochmals schreiben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüsse vom Hochrhein.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre Bekannte das Erbe ausgeschlagen hat, dann muss sie für die GEZ-Schulden Ihres Mannes auch nicht aufkommen.
Die eigenen Teilnehmergebühren sind nur dann zu bezahlen, wenn Ihre Bekannte nunmehr selbst ein Gerät zum Empfang bereit hält. Die Beweislast hierfür trägt die GEZ.
Zwar ist es möglich, gegenüber der GEZ zunächst mal die Zahlung zu verweigern, aber erfahrungsgemäß lässt sich die GEZ nicht darauf ein.
Es macht also duchaus Sinn, die Korrespondenz in dieser Angelegenheit einem Anwalt zu überlassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nunmehr Ihre Fragen beantworten.
Gerne stehe ich Ihnen bzw. Ihrer Bekannten für eine weitergehende Interessensvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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