GEZ-Gebührennachforderung

| 2. Juni 2008 18:12 |
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Erbrecht


Sehr geehrter Herr Anwalt/Anwältin,
meine Bekannte war einige Jahre verheiratet,ihr Mann starb im Dez. '07 an Krebs und hat sich bis vor seinem Tode um alle geschäftlichen Belange gekümmert.Er war schon 2Jahre bettlägerig.
Im April diesen Jahres bekam sie
von der GEZ eine Gebührennachforderung in Höhe von 1200,- € und
es stellte sich heraus,daß ihr verstorbener Mann in unregelmäßi-
gen Abständen und geringen Beiträgen GEZ-Gebühren bezahlt hat,
was sie aber nicht wußte.Die Rundfunkgeräte waren auf ihren Mann
Norbert angemeldet.Eine Neuanmeldung der Geräte auf ihren Namen
verweigerte die GEZ mit dem Hinweis,daß das nicht geht.Nach tel.
Rücksprache bei der GEZ sagte man ihr,sie müsse jetzt die ausstehenden Rundfunkgebühren(Forderung liegt vor und beläuft sich ab 2002 bis 2008, 1200€)zahlen.Weil die GEZ sagte,daß sie
jetzt automatisch als Teilnehmer gelte,da ihr Mann verstorben sei,hat sie im April '08 51,09 € Rundfunkgebühren überwiesen.
Meine Frage:Darf die GEZ ihre Forderung von 1200 € durchsetzen und sie als neuen Teilnehmer einsetzen? Eine Mahnung von Seiten
der GEZ haben sie auch nie bekommen.Da meine Bekannte kein Internet hat,und auch sonst mit diesen Dingen reichlich überfordert ist,habe ich ihr meine Unterstützung zugesagt.
Ich hoffe,Sie können mir und meiner Bekannten in dem og.
Sachverhalt etwas helfen. Was soll sie tun?
Mit freundlichen Grüssen.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, endet mit dem Tod. Sind aber bis zum Zeitpunkt des Todes Rückstände aufgelaufen, so gehören diese zu den Nachlassverbindlichkeiten, die der Erbe - falls er das Erbe annimmt- tragen muss.

Wenn also Ihre Bekannte Alleinerbin ist und sie das Erbe Ihres Mannes angenommen hat, dann hat sie auch die Verbindlichkeiten geerbt und muss daher die Schulden bei der GEZ zahlen. Falls es noch andere Erben gibt, müssen diese quotiert nach Ihrem Erbanteil für die Verbindlichkeiten mit haften.

Falls sich erst jetzt durch die Geltendmachung der Forderung herausstellt, dass das Erbe überschuldet war, kann ggf jetzt noch die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Hierzu wären aber weitere Informationen erforderlich. Zudem kommt das natürlich nur dann in Betracht, wenn die Erbmasse geringer als die Verbindlichkeiten sind.

Da Ihre Bekannte ja auch den Fernseher geerbt hat, hält sie nunmehr ein entsprechendes Gerät zum Empfang bereit und ist daher zurecht neue gebührenpflichtige Teilnehmerin.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2008 | 18:11

Hallo Herr Anwalt,habe mit meiner Bekannten gesprochen und sie sagte mir,daß sie erst jetzt (April'08)wieder einen TV besitzt,
der alte war defekt und seit Nov. '06 entsorgt.Das neue Gerät hat sie ordnungsgemäß angemeldet,aber die GEZ akzeptiert dies nicht,deshalb haben sie ihr die Teilnehmer-Nummer ihres verstorbenen Mannes "automatisch" zugeordnet.Das Erbe wurde übrigens abgelehnt (Gerichtlich beweisbar,Nachlaßgericht Erfurt).
Muß sie sich jetzt einen Anwalt nehmen,oder soll sie der GEZ
trotz geschilderten Sachverhalts nochmals schreiben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüsse vom Hochrhein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2008 | 18:25

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihre Bekannte das Erbe ausgeschlagen hat, dann muss sie für die GEZ-Schulden Ihres Mannes auch nicht aufkommen.

Die eigenen Teilnehmergebühren sind nur dann zu bezahlen, wenn Ihre Bekannte nunmehr selbst ein Gerät zum Empfang bereit hält. Die Beweislast hierfür trägt die GEZ.

Zwar ist es möglich, gegenüber der GEZ zunächst mal die Zahlung zu verweigern, aber erfahrungsgemäß lässt sich die GEZ nicht darauf ein.

Es macht also duchaus Sinn, die Korrespondenz in dieser Angelegenheit einem Anwalt zu überlassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen nunmehr Ihre Fragen beantworten.

Gerne stehe ich Ihnen bzw. Ihrer Bekannten für eine weitergehende Interessensvertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

Carl-Spaeter-Str. 76
56070 Koblenz
Tel.: 0261 / 18501
Fax.: 0261 / 32134
mail: info@kanzlei-aust.com

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Die erste Ausführung der Antwort ist für mich als Vertreter einer
Bekannten sehr aufschlußreich,da ich mich in solchen Dingen nur bedingt auskenne.Die durch fachliche Kompetenz geschilderte Lage
läßt weitere Vorgehensweise aussichtsreicher aussehen.

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