Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Der Händler wirft in ihrem Fall einige Sachen durcheinander, u.a. Garantie und gesetzliche Gewährleistung.
Wie die Pflichten zwischen Samsung und dem Händler organisiert sind braucht Sie nicht zu interessieren, wie Sie richtig bemerken haben Sie ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung, wenn bei dem TV ein Mangel vorliegt.
Es ist ebenso korrekt, daß Sie ein Wahlrecht zwischen Neulieferung oder Reparatur haben, wenn ein Mangel wie z.B. kontinuierliche Bild-und Tonaussetzer bei dem Gerät bestehen.
Dies ergibt sich aus § 439 Abs. 1 BGB:
„§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Dabei gehe ich von ihren Angaben aus, daß diese Aussetzer nicht auf einen mangelhaften Anschluß ihrerseits zurück zu führen sind.
Den o.g. Anspruch auf Nacherfüllung haben Sie gegenüber dem Verkäufer – also ihrem Händler. Der Händler kann Sie nicht einfach auf Samsung verweisen, sondern muß selbst dafür sorgen, daß ggf. durch Samsung die Nacherfüllung durchgeführt wird.
Wenn Sie eindeutig einen neues TV-Gerät verlangen, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit diese Art der Nacherfüllung unter der Voraussetzung des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern:
„(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."
In ihrem Fall bedeutet dies: Wenn man die kontinuierlichen Bild-und Tonaussetzer durch einen einfachen Kabelaustausch oder einen Softwareupdate eines beauftragten Technikers beseitigen kann wäre eine Neulieferung (vermutlich) unverhältnismäßig, da die Kosten der Mangelbeseitigung ungleich geringer sind als eine Neulieferung.
Dies ist derzeit jedoch unklar, da die Ursachen des Mangels nicht feststehen, daher würde ich es grundsätzlich für vertretbar halten, wenn zunächst ein Techniker die Ursache des Mangels überprüft.
Einen Kabelaustausch oder Softwareupdate werde Sie sicher als Nacherfüllung hinnehmen müssen, bei der Zerlegung eines TV vor Ort sähe die Angelegenheit schon anders aus, da können Sie auf eine Neulieferung bestehen, denn ihre Nachteile bei der umfangreichen Reparatur eines Neugeräts werden auch berücksichtigt.
Daher empfehle ich Ihnen: Fordern Sie nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben gegenüber dem Verkäufer die Lieferung eine Neugeräts.
Wenn der Händler zunächst einen Techniker schickt und das Problem ohne Schwierigkeiten behoben werden kann ist die Nacherfüllung erledigt.
Verweigert der Händler jede Nacherfüllung können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort
Eine bzw zwei Nachfragen hätte ich noch zu dem Sachverhalt:
- Ist es ratsam in dem Schreiben an den Händler dann direkt darauf hinzuweisen, dass ich Reparaturen, die ein aufschrauben des TV Gerätes beinhalten von vorneherein nicht hinnehmen werde weil wie lt. Ihrer Ausführungen umfangreiche Reparaturen nicht hinnehmbar wären oder sollte man von einem möglichen "Wenn, dann..." erstmal nichts erwähnen?
- muss der Mangel innerhalb meiner Fristsetzung bereits behoben sein oder gilt hier bereits eine Reaktion darauf (sei es nun das Schicken eines Technikers) als fristgerecht?
Vielen Dank nochmal im voraus,
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zu 1) Das würde ich zunächst nicht empfehlen, da man in diesem Stadium einfach nicht weiß wie die Sache weitergeht.
Zu 2) Innerhalb der Frist sollte entweder ein Neugerät geliefert werden, oder der Mangel von einem Techniker behoben sein.
Wenn der Mangel nicht behoben wurde, sollte jedenfalls innerhalb einer kurzen weiteren Frist die Nacherfüllung durchgeführt werden (z.B. Reparatur nicht möglich, dann zeitnahe Neulieferung).
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt