Gewährleistungsanspruch | Wahlrecht auf Ersatz durchsetzen

9. Juli 2023 10:20 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe mir im März einen neuen TV gekauft bzw. vorbestellt, im Vergleich doch relativ teurer, etwa im mittleren vierstelligen Bereich. Da der TV erst im Mai auf den Markt kam, wurde dieser dann Anfang Mai durch meinen Händler ordnungsgemäß an mich ausgeliefert.

Der TV ist jedoch nicht in der Lage die angegebenen Spezifikationen fehlerfrei darzustellen, ich vermute dahinter einen Defekt. Bei der Bildwiederholrate von den beworbenen 144Hz und teilweise auch darunter bei 120Hz, habe ich kontinuierlich Bild-und Tonaussetzer, ich habe meinerseits alles versucht andere Gründe wie Kabel oder meine Grafikkarte im PC als mögliche Fehlerquelle auszuschließen.

Da es ja nicht unüblich ist, dass vielleicht per Softwareupdate gewisse Dinge im nachhinein behoben werden, wartete ich zunächst noch ab mit einer möglichen Reklamation obwohl mir der Fehler bereits an Tag 1 aufgefallen war.

Die Reklamation beim Händler erfolgte dann vorgestern. Ich habe in dieser schriftlichen Reklamation per Email an den Händler die Mängel deutlich und ausführlich aufgezeigt, auch per Video im Anhang Beweismittel angefügt die den Fehler zeigen, sowie bereits die Schritte geschildert die ich unternommen habe um andere Fehlerquellen auszuschließen. Höflich habe ich angefragt, da der TV ja quasi erst rund 2 Monate bei mir steht, ob ein 1:1 Austausch gegen ein Neugerät möglich sei.

Dies verneinte der Händler und verwies mich sowieso auf den Samsung Support als Ansprechpartner. In der Email heißt es Zitat (Auszug): "Ich würde in diesem Fall auf ein XXX XX Kabel gehen, wenn es dann nicht funktioniert, dann kommt der Samsung Support dran. Da müsste man es reklamieren."

und weiter

"Laut Datenblatt werben die mit 4K 120Hz – 144 Hz steht nur in Klammern.
Wir als Fachhändler haben nur 3 Tage Zeit, ein Gerät gegen ein neues Auszutauschen. Danach gibt’s nur den Samsung Support. Wenn dieser eine der Meinung ist, dass es Defekt ist, dann greift auch die Garantie."

Mir ist nicht klar, was er mit der Garantie überhaupt meint, liest sich aber wieder so als meint er, dass er nicht zuständig sei. Zusätzlich zu dieser Mail bekam ich noch einen Anruf in dem nochmal deutlich gemacht wurde, dass ein Austausch nicht in Frage käme weil der Hersteller das Gerät nicht einfach so zurücknehmen würde, ich müsste das also mit Samsung selbst klären. Als ich ihn auf meine Rechte als Verbraucher angesprochen habe, merkte ich, dass er doch ein wenig einlenkte und mir zumindest angeboten hat bei einer zuständigen Partner-Reparaturfirma des Herstellers anzufragen was es mit diesem Fehler auf sich hätte und "ob man da was tun kann". Wir sind so verblieben, dass ich ihm eine Email mit der Seriennummer des Geräts schicke, ich will mir das aber so ehrlich gesagt nicht gefallen lassen und nicht aufgeben und weiter einen Austausch oder Notfalls einen Rücktritt anstreben.

Nun zum Kern meiner Anfrage: Soweit ich das verstanden habe, habe ich bei der Nachbesserung ein Wahlrecht zwischen Austausch und Reparatur. Also bei der Reparatur wäre es so, dass diese mit Sicherheit bei mir Zuhause durchgeführt wird, da der TV sehr Groß ist (2 Meter Bilddiagonale). Da man aber noch gar nicht sagen kann ob der Fehler an der externen Anschlussbox liegt oder vielleicht am Mainboard welches im TV selbst verbaut ist oder vielleicht sogar ein Softwareproblem vorliegt, halte ich diese sogenannten "Reparaturen auf Verdacht" als völlig unverhältnismäßig an einem quasi fast Neugerät. Ich habe es leider schon öfters erlebt, dass nach Reparaturen der perfekte optische Zustand des Geräts auch nicht mehr gegeben ist, da ein gründlicher Umgang mit fremden Eigentum sowie Sorgfalt bei der Durchführung der Reparaturen für viele Reparaturfirmen fremde Begriffe zu sein scheinen.

Mir ist schon klar warum der Händler damit nichts zu tun haben will, denn dann hat er den ganzen Ärger mit der Abwicklung und muss mir noch dazu ein Neugerät hinstellen. Soviel ich weiß hat er ja auch das Recht meine Wahl (in diesem Fall Austausch gegen ein Neugerät) abzulehnen wenn es mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Meine Frage wäre halt hier wie geht man hier überhaupt vor, gibt es Richtlinien wie man sich verhält, wie man gegen eine von ihm möglicherweise angeführte Unverhältnismäßigkeit argumentiert oder steht es dann Aussage gegen Aussage? Ich kann doch gar nicht nachprüfen ob die von ihm dargelegten Gründe die gegen einen 1:1 Austausch sprechen überhaupt legitim sind? Muss ich den Techniker Termin den mein Händler beim Servicepartner ausmacht dann überhaupt wahrnehmen selbst wenn ich strikt gegen eine Reparatur bin?
Und was wäre jetzt der nächste Schritt?
Wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag schon dann möglich wenn er den 1:1 Austausch ablehnt?
Fazit: Ich bin verwirrt und weiß nicht wie ich jetzt konkret an den Händler herantreten soll

Vielen Dank

9. Juli 2023 | 11:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Der Händler wirft in ihrem Fall einige Sachen durcheinander, u.a. Garantie und gesetzliche Gewährleistung.


Wie die Pflichten zwischen Samsung und dem Händler organisiert sind braucht Sie nicht zu interessieren, wie Sie richtig bemerken haben Sie ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung, wenn bei dem TV ein Mangel vorliegt.

Es ist ebenso korrekt, daß Sie ein Wahlrecht zwischen Neulieferung oder Reparatur haben, wenn ein Mangel wie z.B. kontinuierliche Bild-und Tonaussetzer bei dem Gerät bestehen.


Dies ergibt sich aus § 439 Abs. 1 BGB:

„§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."


Dabei gehe ich von ihren Angaben aus, daß diese Aussetzer nicht auf einen mangelhaften Anschluß ihrerseits zurück zu führen sind.



Den o.g. Anspruch auf Nacherfüllung haben Sie gegenüber dem Verkäufer – also ihrem Händler. Der Händler kann Sie nicht einfach auf Samsung verweisen, sondern muß selbst dafür sorgen, daß ggf. durch Samsung die Nacherfüllung durchgeführt wird.


Wenn Sie eindeutig einen neues TV-Gerät verlangen, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit diese Art der Nacherfüllung unter der Voraussetzung des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern:

„(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."


In ihrem Fall bedeutet dies: Wenn man die kontinuierlichen Bild-und Tonaussetzer durch einen einfachen Kabelaustausch oder einen Softwareupdate eines beauftragten Technikers beseitigen kann wäre eine Neulieferung (vermutlich) unverhältnismäßig, da die Kosten der Mangelbeseitigung ungleich geringer sind als eine Neulieferung.


Dies ist derzeit jedoch unklar, da die Ursachen des Mangels nicht feststehen, daher würde ich es grundsätzlich für vertretbar halten, wenn zunächst ein Techniker die Ursache des Mangels überprüft.


Einen Kabelaustausch oder Softwareupdate werde Sie sicher als Nacherfüllung hinnehmen müssen, bei der Zerlegung eines TV vor Ort sähe die Angelegenheit schon anders aus, da können Sie auf eine Neulieferung bestehen, denn ihre Nachteile bei der umfangreichen Reparatur eines Neugeräts werden auch berücksichtigt.


Daher empfehle ich Ihnen: Fordern Sie nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben gegenüber dem Verkäufer die Lieferung eine Neugeräts.

Wenn der Händler zunächst einen Techniker schickt und das Problem ohne Schwierigkeiten behoben werden kann ist die Nacherfüllung erledigt.


Verweigert der Händler jede Nacherfüllung können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück fordern.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2023 | 15:01

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort

Eine bzw zwei Nachfragen hätte ich noch zu dem Sachverhalt:

- Ist es ratsam in dem Schreiben an den Händler dann direkt darauf hinzuweisen, dass ich Reparaturen, die ein aufschrauben des TV Gerätes beinhalten von vorneherein nicht hinnehmen werde weil wie lt. Ihrer Ausführungen umfangreiche Reparaturen nicht hinnehmbar wären oder sollte man von einem möglichen "Wenn, dann..." erstmal nichts erwähnen?

- muss der Mangel innerhalb meiner Fristsetzung bereits behoben sein oder gilt hier bereits eine Reaktion darauf (sei es nun das Schicken eines Technikers) als fristgerecht?

Vielen Dank nochmal im voraus,

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2023 | 15:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Zu 1) Das würde ich zunächst nicht empfehlen, da man in diesem Stadium einfach nicht weiß wie die Sache weitergeht.


Zu 2) Innerhalb der Frist sollte entweder ein Neugerät geliefert werden, oder der Mangel von einem Techniker behoben sein.

Wenn der Mangel nicht behoben wurde, sollte jedenfalls innerhalb einer kurzen weiteren Frist die Nacherfüllung durchgeführt werden (z.B. Reparatur nicht möglich, dann zeitnahe Neulieferung).



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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