Spachtelarbeiten

9. Mai 2023 16:10 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bei fehlerhaften Werkleistungen in Folge sollte man sich im Zweifel in der Mitte einigen, wenn man letztlich auf ein (teures) Sachverständigengutachten angewiesen wäre.

Ich habe bei einem Neubau den Trockenbau erledigt inklusive q3 verspachtelung sämtlicher Decken .Die Spachtelarbeiten wurden vom Maler bemängelt.Daraufhin habe ich sämtliche Decken mit noch einem zusätzlichen Spachtelgang und schleifen nachgearbeitet .Jetzt 3 Monate später wurden bei der Hausübergabe noch 3 Mängel in Form von sichtbaren Absätzen beanstandet.Der Versuch der mängelbeseitigung ist nicht zufriedenstellend gelaufen da aufgrund vom Haftgrund und Streichen die Oberflächen nicht mehr schleifbar sind.Meiner Meinung nach geht die Verantwortung in dem Moment auf den Maler über wenn er die Oberflächen mit Haftgrund u Farbe verschließt ?

9. Mai 2023 | 21:18

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Unter Fachleuten sollte es bei Werkleistungen in Folge Standard sein, nicht über oder auf Mängel zu arbeiten. ("I just do my job")

Rechtlich bedeutet "sollte", dass sich der Maler den "nicht zufriedenstellenden Versuch 3 Monate später zurechnen lassen muss.

Erst recht, wenn der Maler zuvor schon einmal einen Mangel erkannt hatte, also besonders sorgfältig das Objekt für seinen Auftrags hätte inspizieren müssen.

Knackpunkt ist allerdings, dass ggf. ein (teures) Sachverständigengutachten (der Handwerkskammer) klären muss, ob tatsächlich "aufgrund vom Haftgrund und Streichen die Oberflächen nicht mehr schleifbar sind" oder nur unter erschwerten Voraussetzungen.

Ende offen, so dass man sich in solchen Fällen am besten in der Mitte einer Schadensersatzforderung des Auftraggebers einigt, oder - die zweite Variante - gemeinsam das Werk nach bearbeitet und fehlerfrei abliefert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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