Rechnung an Stellvertreter geschickt – kein Geldeingang - und nun?

| 23. April 2008 12:15 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Hallo,

folgender Fall:

Eine Werbeagentur W schaltet als unmittelbarer Stellvertreter (mit entsprechender Vollmacht) eines werbungtreibenden Unternehmers U ein Werbebanner auf meiner Website, mit dem für U geworben wird. Die Rechnung - ausgestellt auf Name und Adresse von Unternehmens U - sollte ich auf Wunsch der Werbeagentur W aber nicht direkt zum Unternehmer U, sondern zu W schicken. Das wurde wie gewünscht gemacht. Nun erfolgt aber kein Geldeingang. Was nun?

Muß ich die Rechnung nun noch einmal zum Unternehmen U schicken (da ich ja nicht weiß, ob die Werbeagentur die Rechnung an U weitergegeben hat, und ja schließlich U derjenige ist, dem etwas in Rechnung gestellt wird)? Oder ist das Verschicken der Rechnung an die Werbeagentur W, da sie ja unmittelbarer Stellvertreter für U ist, so zu sehen, als ob ich die Rechnung direkt zu U geschickt hätte?

Und wem muß ich nun Zahlungserinnerung beziehungsweise Mahnung schicken?

Bitte geben Sie mir eine handfeste Antwort, so dass ich weiss, woran ich bin und was ich nun zu tun hab.

Viele Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Sofern Sie eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens U haben, dass der die Werbeagentur W auch für etwaigen Schriftverkehr sowie die Empfangnahme der Rechnung bevollmächtigt ist, muss sich der Unternehmer U zurechnen lassen, wenn sein Vertreter die Schreiben nicht weitergibt. In einem solchen Fall können Sie sich mit Rechnungen/Mahnungen an den Vertreter halten.

Sofern jedoch eine solche schriftliche Bestätigung seitens U nicht vorliegt, bzw. sich aus der ursprünglichen Vollmacht eine solche Empfangsberechtigung nicht ergibt, empfehle ich im Zweifel, entsprechende schriftliche Korrespondenz, Rechnungen und Mahnungen an den Unternehmer direkt zu senden, da dies ihr eigentlicher Vertragspartner ist.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2008 | 12:37

Vielen Dank für Ihre so schnelle und klare Antwort!
Ich bin angenehm überrascht! :)

Aber eine Rückfrage habe ich noch:
Ist bei der Vollmachtsbestätigung in folgendem Wortlaut auch der Empfang von Rechnungen inbegriffen? Oder hätte "der Empfang von Rechnungen" wortwörtlich eplizit genannt werden müssen?

Wortlaut:
Hiermit bestätigen wir, dass wir der Werbeagentur ... (W) eine Vollmacht erteilt haben, unmittelbar stellvertretend für uns bei Ihnen Bestellungen und Auftragsabwicklungen in unserem Namen und auf unsere Rechnung vorzunehmen.

Nochmals und auch im voraus meinen ganz herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2008 | 12:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne:

Grundsätzlich beinhaltet der Begriff "Auftragsabwicklung" alle hiermit zusammenhängenden Schritte, also auch die Rechnungsstellung.

Um jeglichen Problemen aus dem Weg zu gehen, empfehle ich dennoch, bei Verzug das Unternehmen direkt anzuschreiben und zu mahnen.

Ich hoffe, es konnten hiermit alle noch offenen Fragen beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin

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