Sehr geehrter Fragensteller,
die Unklarheiten bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern beruhen im wesentlichen darauf, dass die Rechtsprechunf des EuGH und des BAG andauernd Neuerungen produziert.
1) Ein Verfall ist immer noch möglich, wenn der Arbeitgeber zur Nahme des Urlaubs auffordert und auf den Verfall ausdrücklich hinweist.
Sehr instuktiv auch zu den Folgefragen:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html
Es geht dann nicht um die reine "Buchung", sondern darum, dass der Urlaub auch bis zum 31.3. tatssächlich genommen wird. Sonst verfällt er bei korreker Belehrung und Aufforderung zur Urlaubsnahme.
2) Genommen ist ungleich "gebucht". Einvernehmlich kann man freilich ausdrücklich anderes vereinbaren.
3) Ja. Die unterschiedlichen Gründe haben auch unterschiedliche Folgen. Durch Langzeiterkrankungen kann nämlich auch noch binnen 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres der Urlaub in Einzelfällen genommen werden. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nämlich sogar noch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
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