Resturlaub Vorjahr - verwirkt oder gebucht oder genommen ?

| 19. Februar 2023 14:14 |
Preis: 66,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Hilfesteller,

folgende Situation :

Ein Arbeitnehmer " AN " hat RESTURLAUB vom Vorjahr "VJ" 10,00 Tage.
Die Firma ist regulär von MO-SO also 7-tägig geöffnet, es ist 2 Schichtbetrieb.
In der Firma mit über 400 Beschäftigten gilt grundsätzlich :

"Resturlaub vom VJ verfällt am 31.03. / 01.04 des Folgejahres ." Die Personalleiter weisen halbjährlich daraufhin.

Frage dazu :

1.)
Wenn der AN für 2023 einen Gesamtanspruch von 32,00 Urlaubstagen hat wovon diese 10,00 vom VJ 2022 sind.. und er "bucht" am 01.03.23 10,00 Tage , diese aber für August 08 / 23 gilt dies dann als "genommener Resturlaub" ??

(hier gemeint : BUCHUNGSZEITRAUM wäre noch vor VERFALL, aber real angetreten / genommen wird der Urlaub erst AUGUST ?)

2.) Zählt also bereits der reine "BUCHUNGSZEITRAUM" als "GENOMMEN" ? oder müssten 10,00 Tage komplett "GENOMMEN" sein bis einschl. 31.03.23 er wäre also "gezwungen" diese 10 Tage bereits zb MO, 06.03.23 - MO, 20.03.23 reel genommen zu haben ? (14 "Kalendertage " abzgl. SA / SO , diese werden bei 7 Tage Berechnung nicht gezählt ?)

3.) Spielt es hierbei einen Unterschied, ob der "RESTURLAUB VOM VJ" durch Krankheit des AN entstand, oder durch fehlende Möglichkeit, freizunehmen , zB aufgrund Personalmangels Engpass etc?


vielen Dank !

ich freue mich hochinteressiert auf die Antworten zu 1-3
:/ ich weiß das leider nicht und die Vorgesetzte wusste dies auch nicht :/



19. Februar 2023 | 14:43

Antwort

von


(2022)
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Sehr geehrter Fragensteller,

die Unklarheiten bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern beruhen im wesentlichen darauf, dass die Rechtsprechunf des EuGH und des BAG andauernd Neuerungen produziert.

1) Ein Verfall ist immer noch möglich, wenn der Arbeitgeber zur Nahme des Urlaubs auffordert und auf den Verfall ausdrücklich hinweist.

Sehr instuktiv auch zu den Folgefragen:

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html

Es geht dann nicht um die reine "Buchung", sondern darum, dass der Urlaub auch bis zum 31.3. tatssächlich genommen wird. Sonst verfällt er bei korreker Belehrung und Aufforderung zur Urlaubsnahme.

2) Genommen ist ungleich "gebucht". Einvernehmlich kann man freilich ausdrücklich anderes vereinbaren.

3) Ja. Die unterschiedlichen Gründe haben auch unterschiedliche Folgen. Durch Langzeiterkrankungen kann nämlich auch noch binnen 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres der Urlaub in Einzelfällen genommen werden. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nämlich sogar noch.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2023 | 13:34

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