Krankenversicherung während Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

14. April 2005 22:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:22

Ich habe eine Frage zur Krankenversicherung während Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld wegen Eigenkündigung

Einführung:
Im Internet finde ich folgende unterschiedliche Angaben zur Krankenversicherung während verhängter Sperrzeiten wegen Eigenkündigung beim Bezug von Arbeitslosengeld:

1.) Auch während der Sperrzeiten ist der Antragsteller durch die Arbeitsagentur krankenversichert, ohne Einschränkung

2.) Während des ersten Monats der Sperrfrist ist der Antragsteller nicht durch die Arbeitsagentur krankenversichert und muss sich selbst freiwillig krankenversichern (die bisherige Kasse ist verpflichtet, diese freiwillige Versicherung auch zu gewähren), danach ist der Antragsteller (auch während der weiteren Sperrfrist) über die Arbeitsagentur krankenversichert.

3.) Während der gesamten Sperrzeit(en) ist der Antragsteller nicht über die Arbeitsagentur krankenversichert und muss sich freiwillig versichern, man muss sich bei der bisherigen Krankenkasse "erkundigen", unter welchen Bedingungen dies möglich ist,(es scheint keine Verpflichtung der bisherigen Krankenkasse zu geben, Versicherungsschutz zu gewähren, die Bedingungen und Kosten einer freiwilligen Versicherung müssen anscheinend ausgehandelt werden).

Frage: Ist eine dieser Versionen zutreffend, oder welche andere Version ist zutreffend?

Ich möchte diese Frage zunächst nicht direkt an meine Krankenkasse richten, um keine "schlafenden Hunde zu wecken".

Ich hoffe, dass meine Frage beantwortet werden kann und bedanke mich im Voraus!

14. April 2005 | 22:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Während der Sperrzeit sind Sie zunächst noch selbst bei Ihrer Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht.

Ab der 5. Woche der Sperrzeit übernimmt das Arbeitsamt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V , § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit.

Richtig ist also Variante 2.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2005 | 22:26

Herzlichen Dank für die prompte und prägnante Antwort.
Kurze Nachfrage:
Ich gehe davon aus, dass während der Zahlung von Arbeitslosengeld bzw., wie von Ihnen geklärt, auch während eventueller Sperrzeiten (außer den besagten ersten 4 Wochen), die Krankenversicherung ausschließlich von der Arbeitsagentur bezahlt wird, dass es also während dieser Zeiten keine Rolle spielt, ob ich noch sonstige Einkünfte habe.
Richtig?
Im Voraus vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2005 | 14:22

Während der Sperrzeit übernimmt das Arbeitsamt die Beitragszahlungen, sofern Sie versicherungspflichtig sind, weil Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben. Überschreiten Ihre Einkünfte während der Sperrzeit die zulässige Grenze, entfällt ggf. der Anspruch auf diese Leistungen, so daß dann auch das Arbeitsamt die Beitragszahlungen nicht mehr übernimmt, weil ggf. die Versicherungspflicht entfällt.

Ob in Ihrem Fall diese Möglichkeit besteht, sollten Sie mit dem für Sie zuständigen Arbeitsamt abklären.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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