Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie ggfs. zweigleisig vorgehen müssen.
Der dirkte Anspruch gegen den Nachbar auf Unterlassung könnte sich dann aus §§ 1004
, 906 BGB
ergeben, wenn eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung Ihres Eigentums durch das Nachbargrundstück vorliegt. Dabei ist auch ausschlaggebend, ob der Grundstückswert gemindert wird (BGH LM Nr. 64) und ob der durchschnittliche Mensch es als störend empfindet.
Diese Punkte werden vermutlich in Ihrem Fall bejaht werden können, so dass ein Unterlassungsanspruch und im Wiederholungsfall dann auch sogar ein Schadensersatzanspruch bestehen wird. Bezüglich des letzten Anspruches werden Sie dann aber einen konkreten Schaden nachweisen müssen.
Daneben besteht aber ggfs. auch die Möglichkeit, im Wege öffentlich-rechtlicher Zwangsmaßnahmen gegen den Nachbarn durch die Behörde vorzugehen, was immer dann möglich ist, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dieses ist, je nach Art der "Sammelobjekte" durchaus gegeben, zumal auch eine gesteigerte Gefahr von Ungeziefer (Ratten, Kakerlaken etc.) nicht auszuschließen ist.
Daher sollten Sie insoweit auch die Behörden einschalten, um ggfs. sogar eine Zwangsentrümpelung in die Wege leiten zu lassen.
Dabei wird auch die Frage, ob diese Art der "Sammelleidenschaft" noch ortsüblich und damit zulässig ist, sicherlich von den Behörden zu prüfen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Nach Rücksprachen mit den Behörden ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch im Falle von Ungeziefer wird lediglich eine schriftliche Aufforderung der Beseitigung erfolgen. Die Auskunft: Dies ist eine privatrechtliche Angelegenheit, die sie nur mit einem Anwalt regeln können.
Es handelt sich ja um sein Grundstück und um die Lagerung auf der Grenze. Gehen wir mal davon aus, dass es sich nur um allgemeines Holz wie z.B. Bretter, Kisten, Stämme, Äste etc. handelt. Es sieht zwar schlimm aus, ist aber nicht lebensbedrohend. Gibt es da überhaupt Erfolgsaussichten, wenn ja, welche Kosten könnten da auf mich zukommen?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dass Behörden gerne versuchen, die Zuständigkeit zu verneinen, ist leider kein Einzelfall, waird daher aber nicht richtiger. Denn das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung hat auch für die Gefahrenabwehr Sorge zu tragen, was bei Ungeziefergefahr gegeben ist. Hier sollten Sie nicht locker lassen und ggfs. die Behörde dann zum Einschreiten zwingen.
Etwas verwundert bin ich aber über die Einschränkung in der Nachfrage, da in der Eingangsfrage auch von Müll die Rede gewesen ist. Besteht keine Gefährung, wird vermutlich es tatsächlich auf eine rein privatrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen, wobei Sie einen Unterlassungsanspruch haben werden.
Die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren liegen geschätzt bei 1.900,00 EUR, wobei der Verlierer des Rechtsstreites die Kosten zu tragen hat. Sind die Kosten aber dort nicht beizutreiben, werden Sie als Auftraggeber die Kosten Ihres Anwaltes (ca. 850,00 EUR) selbst tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle