Messi und was nun?

9. April 2008 22:18 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


14:46

Guten Abend,

Ich beabsichtige ein Haus zu verkaufen und hatte auch schon einige Interessenten. Es handelt sich um Doppelhäuser die sich in der 2. Hälfte spiegeln und der Eingang zum Haus ist dann wiederum auch ein Eingang zum nächsten Doppelhaus, getrennt durch einen gemeinsamen Zaun.
Da unser Nachbar und Hofnachbar ein Sammler ist, hat er nicht nur Haus, Garten und Garage vollgestellt, sondern inzwischen auch seine Hofseite zugemüllt. Am Zaun entlang lagert hauptsächlich Holz, Kisten, aber auch viel Gerümpel. Es sieht aus wie auf einer Müllhalde. Da einer meiner Mieter ebenso ein Sammler ist, haben sie, wenn sie den Hof betreten den Eindruck, sie betreten eine Müllhalde.

Mein Mieter zieht demnächst aus und da gibt es auch keine Probleme, denn meine interessierten Käufer wissen, dass wenn der Mieter weg ist, dann ist auch dessen Gerümpel weg. Anders sieht es da schon mit der Nachbarschaft aus. Denn ich habe schon mehrfach die Äußerung gehört, "der Mann nebenan ist ja ein Sammler". Keiner zieht gerne in dessen Nachbarschaft.
Da ich leider nicht vor Ort wohne, konnte ich dem Ganzen nicht rechtzeitig Einhalt gebieten. Auf meine freundliche Aufforderung, den Hof doch aufzuräumen, wurde daraufhin auch alles sauber am Zaun entlang gestapelt und verschnürt.
Ich bin der Überzeugung, dass ich schon einige Interessenten auf Grund der nachbarlichen Sammelleidenschaft verloren habe.

Meine Frage: ist es zulässig, dass an der Grenze zum Nachbargrundstück, wenn es sich wie in diesem Fall um die Hofeinfahrten und die Zugänge zu den Häusern handelt soviel Gerümpel zu lagern? kann ich den Nachbarn auf Unterlassung verklagen und wie sieht es in diesem Fall mit Schadensersatz bezüglich des Hausverkaufs aus? Was kann ich tun?

9. April 2008 | 23:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie ggfs. zweigleisig vorgehen müssen.


Der dirkte Anspruch gegen den Nachbar auf Unterlassung könnte sich dann aus §§ 1004 , 906 BGB ergeben, wenn eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung Ihres Eigentums durch das Nachbargrundstück vorliegt. Dabei ist auch ausschlaggebend, ob der Grundstückswert gemindert wird (BGH LM Nr. 64) und ob der durchschnittliche Mensch es als störend empfindet.

Diese Punkte werden vermutlich in Ihrem Fall bejaht werden können, so dass ein Unterlassungsanspruch und im Wiederholungsfall dann auch sogar ein Schadensersatzanspruch bestehen wird. Bezüglich des letzten Anspruches werden Sie dann aber einen konkreten Schaden nachweisen müssen.


Daneben besteht aber ggfs. auch die Möglichkeit, im Wege öffentlich-rechtlicher Zwangsmaßnahmen gegen den Nachbarn durch die Behörde vorzugehen, was immer dann möglich ist, wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dieses ist, je nach Art der "Sammelobjekte" durchaus gegeben, zumal auch eine gesteigerte Gefahr von Ungeziefer (Ratten, Kakerlaken etc.) nicht auszuschließen ist.

Daher sollten Sie insoweit auch die Behörden einschalten, um ggfs. sogar eine Zwangsentrümpelung in die Wege leiten zu lassen.

Dabei wird auch die Frage, ob diese Art der "Sammelleidenschaft" noch ortsüblich und damit zulässig ist, sicherlich von den Behörden zu prüfen sein.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2008 | 14:33

Nach Rücksprachen mit den Behörden ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch im Falle von Ungeziefer wird lediglich eine schriftliche Aufforderung der Beseitigung erfolgen. Die Auskunft: Dies ist eine privatrechtliche Angelegenheit, die sie nur mit einem Anwalt regeln können.
Es handelt sich ja um sein Grundstück und um die Lagerung auf der Grenze. Gehen wir mal davon aus, dass es sich nur um allgemeines Holz wie z.B. Bretter, Kisten, Stämme, Äste etc. handelt. Es sieht zwar schlimm aus, ist aber nicht lebensbedrohend. Gibt es da überhaupt Erfolgsaussichten, wenn ja, welche Kosten könnten da auf mich zukommen?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2008 | 14:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

dass Behörden gerne versuchen, die Zuständigkeit zu verneinen, ist leider kein Einzelfall, waird daher aber nicht richtiger. Denn das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung hat auch für die Gefahrenabwehr Sorge zu tragen, was bei Ungeziefergefahr gegeben ist. Hier sollten Sie nicht locker lassen und ggfs. die Behörde dann zum Einschreiten zwingen.

Etwas verwundert bin ich aber über die Einschränkung in der Nachfrage, da in der Eingangsfrage auch von Müll die Rede gewesen ist. Besteht keine Gefährung, wird vermutlich es tatsächlich auf eine rein privatrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen, wobei Sie einen Unterlassungsanspruch haben werden.

Die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren liegen geschätzt bei 1.900,00 EUR, wobei der Verlierer des Rechtsstreites die Kosten zu tragen hat. Sind die Kosten aber dort nicht beizutreiben, werden Sie als Auftraggeber die Kosten Ihres Anwaltes (ca. 850,00 EUR) selbst tragen müssen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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