Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 17. 8. 2011 − 5 AZR 406/10 und 22. 2. 2012 − 5 AZR 765/10) hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Klausel, etwaig notwendig werdende Überstunden seien mit der monatlichen Vergütung abgegolten, unwirksam sei, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergebe, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Deshalb halte ich die Klausel hier für unwirksam. Denn der pauschale Verweis auf das Arbeitszeitgesetz dürfte nicht ausreichen, da die dortigen Regeln zu komplex für einen juristischen Laien sind. Gemäß Arbeitszeitgesetz wären maximal 60 Stunden in der Woche zulässig, die aber in einem gewissen Zeitraum wieder als Freizeit ausgeglichen werden müssen, um auf eine maximale Höchstzeit von 8 Stunden je Werktag (inkl. Samstag, also 48 Stunden die Woche) zu kommen.
Da aus meiner Sicht die Klausel zur pauschalen Abgeltung unwirksam ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Freizeitausgleich. Ist dies wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber Ihnen die Überstunden auszahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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