Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage, wobei ich Ihre Angaben zugrundelege. Bitte beachten Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Sie haben sich bisher völlig richtig verhalten. Richtig war insbesondere Ihrem Mann eine letzte Fríst zu setzen. Sollte er die Wohnung nicht freiwillig verlassen, können Sie einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB
stellen. Bei Gewalt oder bei Drohungen mit Gewalt schreibt 1361 b II vor das in der Regel dem verletzten Ehegatten die Wohnung allein überlassen werden soll. Das Gegenteil müßte Ihr Mann beweisen, nämlich das keine Verletzungen oder Drohungen mehr zu erwarten sind. Selbst ohne Gewalt wäre Ihnen die Wohnung aber auch nach § 1361 b I zu überlassen, denn es kommt darauf an ob die Überlassung notwendig ist um bei Ihnen eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies gilt nach S. 2 besonders wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern betroffen ist. Nach Ihrer Schilderung ist also definitv, selbst ohne Gewalt, die Zuweisung der Wohnung allein an Sie möglich. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie noch in der Ehewohnung wohnen und das es eine Mietwohnung ist.
Sie können eine einstweilige Anordnung nach § 621 g ZPO
beantragen, dann eintscheidet das Gericht binnen weniger Tage. Ich rate Ihnen dringend für ein solches Verfahren einen Anwalt einzuschalten. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, steht Ihnen dafür Prozesskostenhilfe zu, Sie hätten also keine eigenen Kosten für Anwalt oder Gericht. Das Gericht kann in der einstweiligen Anordnung auch Schutz- und Unterlassungsanordnungen treffen. Hier wird häufig das Verbot sich der Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern oder diese zu betreten aufgenommen. Weitere Schutzanordungen sind auch nach dem Gewaltschutzgesetz möglich.
räumt Ihr Mann nach einer gerichtlichen Entscheidung die Wohnung nicht freiwillig, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung notfalls mit körperlicher Gewalt entfernt werden. Machen Sie Ihrem Mann klar, dass er keine Chance hat in der Wohnung zu verbleiben. Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verfahren ggf. mit dem Vermieter sprechen müssen, falls Sie beide Mitmieter sind. Durch die Zuweisung der Wohnung wird das Mietverhältnis nicht berührt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Natürlich stehe ich auch zur weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Viele Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage habe ich: Er droht damit unsere Tochter mitzunehmen (sie ist 8), wenn er gehen muss. Das kann nicht sein?
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Gesetz will das Interesse der Kinder an der gwohnten Umgegung schützen. Es soll der Ehegatte in der Wohnung bleiben, der besser für das Kind sorgen kann. Ich gehe davon aus, dass dies Sie sind, zumal sich nach der Trennung im September Ihre Tochter durchgehend bei Ihnen aufgehalten hat. Ihr Mann hat kein Recht die Tochter mitzunehmen. Rein vorsorglich könnte man zeitgleich mit dem Antrag auf Wohnungszuweisung einen Antrag stellen Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig alleine zu übertragen. Wenn Ihnen allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, wäre jede Mitnahme der Tochter Kindesentziehung bzw. Entführung. Sie haben alle Rechte auf Ihrer Seite und sollten diese mit anwaltlicher Hilfe auch durchsetzen.
Ich wünsche Ihnen hierfür alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht